Volltext: Kulturgeschichtliche Bilder vom Abersee

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also auch dieses orths ungleich eingelaugt würdt"?) Für die Ausfuhr 
von Pferden wird aber erst 1694 nach einem am 5. Januar dieses 
Jahres ergangenen Hofratsbefehl das Kaufrecht mit einem Gulden ge 
nommen. 1736 versuchte man, einen Eingangszoll auf ausländisches 
Leder einzuführen, infolge des Protestes der salzburgischen Ledermeister 
wurde er aber sofort wieder abgeschafft und 1747 durch einen Aus 
gangszoll auf dergleichen Erzeugnisse ersetzt?) der aber auch wieder 
abkam. Man sieht, wie all diese Experimente lediglich auf die Hebung 
der Einkünfte abzielen. Das Kaufrecht, ursprünglich nichts weiter als 
eine besteuerte Bewilligung von Kauf und Verkauf, auch im Inland, 
wird zum Zoll, wenn der Handel über die Grenze geht, und hat auch 
dann die Eigentüinlichkeit, daß das Geld vom Käufer im Ausland 
ciugehobeu wurde, wie wir es beim Wolfganger Fischkaufrecht gesehen 
haben. Dieses Verfahren ist jedoch für die spätere Zeit nicht mehr 
nachzuweisen, und wenn wir auch in den Rubriken der Amtsrechnungen, 
z. B. beim Kaufrecht für Pferde, stets den Bestimmungsort der Ware 
genannt finden, was darauf schließen läßt, daß der Zollbehörde der 
Empfänger bekanntgegeben werden mußte, ist doch anzunehmen, daß 
das Kaufrecht wie der Aufschlag (der eigentliche und ursprüngliche Zoll) 
endlich allgemein vom Verkäufer allein bestritten wurde. Daß die 
beiden Begriffe dann nicht ineinander verschmolzen, hat seinen Grund 
in dem wesentlichen Unterschied, der zwischen ihnen bestand, indem 
nämlich das Kaufrecht für jedes ausgeführte Stück derselben Ware 
ohne Rücksicht darauf, ob es groß oder klein, mehr oder weniger wert 
war, nach einer bestimmten Taxe stets gleich blieb, während der Auf 
schlag je nach deni Werte des Stückes wechselte?) Während der Grenz 
zoll 1773 noch überdies mit einer „Kameraltaxe" belastet^) und so 
die Ausfuhr neuerlich beschwert wird, geschieht noch ein übriges durch 
Einführung eines Binnenzolles für den Handel von Gericht zu Gericht 
im Erzstift selbst. Vom Binnenzoll war lediglich der Wein aus 
genommen, der hier als Durchgangsware gilt?) Am einträglichsten 
i) St. G. B. G., Cod. 63. 
r ) Im Hüttensteinischen wurden davon nur zwei Leute getroffen, die zu 
sammen 1 fl. 45 kr. Zoll zahlten. St. G. B. G., Cod. 121, 1747/48. 
3 ) So war z. B. auf ein Pferd im Werte von 25, 20, 10 fl. ein Aufschlag 
von 1 fl. 15 kr., 1 fl., 30 kr. gesetzt, während das Kaufrecht immer 45 kr. betrug. 
St. G. B. G., Cod. 139. 
6 ) Wegen des Verhältnisses der Einkünfte von Grenzzoll und Binnenzoll 
sei hier auf die Tabelle im Anhang, Beilage 1 verwiesen lS. 93).
	        
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