19 also auch dieses orths ungleich eingelaugt würdt"?) Für die Ausfuhr von Pferden wird aber erst 1694 nach einem am 5. Januar dieses Jahres ergangenen Hofratsbefehl das Kaufrecht mit einem Gulden ge nommen. 1736 versuchte man, einen Eingangszoll auf ausländisches Leder einzuführen, infolge des Protestes der salzburgischen Ledermeister wurde er aber sofort wieder abgeschafft und 1747 durch einen Aus gangszoll auf dergleichen Erzeugnisse ersetzt?) der aber auch wieder abkam. Man sieht, wie all diese Experimente lediglich auf die Hebung der Einkünfte abzielen. Das Kaufrecht, ursprünglich nichts weiter als eine besteuerte Bewilligung von Kauf und Verkauf, auch im Inland, wird zum Zoll, wenn der Handel über die Grenze geht, und hat auch dann die Eigentüinlichkeit, daß das Geld vom Käufer im Ausland ciugehobeu wurde, wie wir es beim Wolfganger Fischkaufrecht gesehen haben. Dieses Verfahren ist jedoch für die spätere Zeit nicht mehr nachzuweisen, und wenn wir auch in den Rubriken der Amtsrechnungen, z. B. beim Kaufrecht für Pferde, stets den Bestimmungsort der Ware genannt finden, was darauf schließen läßt, daß der Zollbehörde der Empfänger bekanntgegeben werden mußte, ist doch anzunehmen, daß das Kaufrecht wie der Aufschlag (der eigentliche und ursprüngliche Zoll) endlich allgemein vom Verkäufer allein bestritten wurde. Daß die beiden Begriffe dann nicht ineinander verschmolzen, hat seinen Grund in dem wesentlichen Unterschied, der zwischen ihnen bestand, indem nämlich das Kaufrecht für jedes ausgeführte Stück derselben Ware ohne Rücksicht darauf, ob es groß oder klein, mehr oder weniger wert war, nach einer bestimmten Taxe stets gleich blieb, während der Auf schlag je nach deni Werte des Stückes wechselte?) Während der Grenz zoll 1773 noch überdies mit einer „Kameraltaxe" belastet^) und so die Ausfuhr neuerlich beschwert wird, geschieht noch ein übriges durch Einführung eines Binnenzolles für den Handel von Gericht zu Gericht im Erzstift selbst. Vom Binnenzoll war lediglich der Wein aus genommen, der hier als Durchgangsware gilt?) Am einträglichsten i) St. G. B. G., Cod. 63. r ) Im Hüttensteinischen wurden davon nur zwei Leute getroffen, die zu sammen 1 fl. 45 kr. Zoll zahlten. St. G. B. G., Cod. 121, 1747/48. 3 ) So war z. B. auf ein Pferd im Werte von 25, 20, 10 fl. ein Aufschlag von 1 fl. 15 kr., 1 fl., 30 kr. gesetzt, während das Kaufrecht immer 45 kr. betrug. St. G. B. G., Cod. 139. 6 ) Wegen des Verhältnisses der Einkünfte von Grenzzoll und Binnenzoll sei hier auf die Tabelle im Anhang, Beilage 1 verwiesen lS. 93).