Volltext: Die Operationen des Jahres 1915 ; [3]. Die Ereignisse im Westen und auf dem Balkan vom Sommer bis zum Jahresschluß (9. 1933)

III. Der Rrieg auf dem Balkan 
und in Vorderasien vom Gommer J9J4 bis 
zur Jahreswende 1915/16. 
A.Die Entwicklung der politischen und militärischen 
Lage bis zum September 
J.Der Valkan bei Beginn des 'lVeltkrieges und die Ereignisse 
bis Mitte September 1954. 
Karten 1 und 5,Skizze 13. 
Die Balkan-Kriege der Jahre 1912 und 1913 hatten 
die Lage im Südosten Europas von Grund aus umgestaltet. Anter Ruß- 
lands entscheidender Mitwirkung zusammengeschlossen, hatten Bul- 
garien, Griechenland, Serbien und Montenegro fast 
das ganze, vom Adriatischen bis zum Schwarzen Meer reichende Gebiet 
der europäischen Türkei erobert. Als dann der Angriff der Vulgaren 
vor den Toren Konstantinopels zum Stehen gekommen war, hatten die 
Großmächte vermittelnd eingegriffen. An der adriatischen Küste, wo den 
Ansprüchen der Montenegriner, Serben und Griechen neben österreichisch- 
ungarischen Belangen ebenso starke italienische Interessen entgegenstanden, 
schoben sie den Kriegführenden durch Errichtung des neutralen, wehr- und 
machtlosen Staates Albanien einen Riegel vor. Das trag dazu bei, 
daß Serbien und Griechenland nach Gebietsteilen griffen, die Bulgarien 
zugedacht gewesen waren; mit Rußlands Duldung und Rumäniens 
Waffenhilfe warfen sie den bisherigen Bundesgenossen nieder, während die 
Türkei Adrianopel zurückeroberte. So schuf der Friede von Buka- 
r e st am 10. August 1913 folgende Lage: 
Rumänien hatte an der Dobrudfcha-Grenze bisher bulgarisches 
Gebiet hinzuerworben. Es zählte 7% Millionen Einwohner. Daneben 
hatte es eine Million Volksgenossen im einst rumänischen, seit 1878 jedoch 
russischen Bessarabien, vor allem aber lebten mehr als drei Millionen Ru- 
mänen im ungarischen Siebenbürgen und in der österreichischen Bukowina. 
') Dieser Teil soll die notwendigsten Unterlagen für das Verständnis der 
militärischen Hergänge geben, erhebt aber in allgemein-geschichtlicher Hinsicht 
keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
	        
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