Volltext: Traunviertel mit Salzkammergut und Hausruckviertel (2 / 1938)

notturfft entdecken, darauf wird das handwerkh nach billichkeit 
handlen und den Verbrecher, wo es Sachen, so dem handwerkh 
zubüeßen gebührt, abstraffen, doch der Obrigkeit an ihrer straff 
nichts benohmen. 
Sechstens soll iedweder Maister einigen lehr-Jungen 
nicht aufnemmen, er verbürg oder verspreche sich dann mit 
32 fl. zuvor, mit und gegen ainem Handwerkh und sainem 
Maister des handwerkhs, mit zweyen ehrlichen Piders Männern 
zwey Jahr zulehrnen und zuverdienen, und wan der Junger 
solche zwey Jahr gelehrnet und außgedient, so solle ihm der 
Lehrmaister vor einem handwerkh wider ledig zehlen und 
sprechen. Da aber sich Begäbe, daß ain Maister in des Lehr- 
Jungen Jahr sein handwerkh, handtierung und werkhstatt ver¬ 
änderte oder mit Todt abging, oder ander erheblichen Ursachen 
halber den lehr-Jung die zwey Jahr nicht außlehren möchte, so 
soll der lehr-Jung mit bewilligung des Handwerkhs, die noch 
übrige zeith, zu erstreckung völliger Jahren bey einem andern 
redlichen Maister außzulehrnen macht haben; Wan aber ein 
Lehr-Junger ohne groß-erhebliche ursach von seinem lehr¬ 
maister abweg laufen würde, sollen Sye solcher 32 fl. in das 
Handwerkh verfallen und durch die obrigkeit abgestrafft werden. 
Sibendens, dieweilen wegen weithe des wegs immer 
nicht wohl thuenlich, auch großen Unkosten gebehren würde, 
allweg ein Handwerkh zu beruefen, einen bueben aufzudingen, 
soll ein ieder Maister fueg und macht haben von den ihm 
nechstgelegenen Maistern 3 oder 4 zu beruefen, im beysein der¬ 
selben den Jungen auffzudingen, alle gebühr und Schuldigkeit 
vorzuhalten so derselbe hierüber seine lehr- und dienst-Jahr 
außgestanden und vollstrekht, ist der lehrmaister schuldig, 
ihme vor einem ganzen handwerkh und offener lad, den achten 
Tag nach dem heyligen Fronleichnambs-Tag vorzustellen und 
ledig zu sprechen, so da beschehen, und desselben Knechts 
namen aufgezeichnet wird, soll ihme auch nach außgang dreyer 
Viertl-Jahr der lehrbrieff außgefertigt werden. 
Achtens wan ein Maister einen lehrbueben auf zwey Jahr 
aufdingt das Breü-werkh zulehrnen, so soll der Bueb in die lad 
dem handwerkh zubezahlen schuldig seyn 2 fl. ain Pfund Wax: 
dan ain Sechter wein: der lehrmaister aber solle die Unkosten so 
mäßigen, daß keine klag vorkomme. 
Neuntens solle auch einiger Maister, Knecht, oder lehr- 
Jung dem andern seinen Knecht oder lehr-Junger, so er nicht 
Urlaub hat, oder müessig ist, auß der arbeith nicht reden, werben 
oder bringen, welcher solches thuen würde, der soll nach er- 
kandtnus des Handwerkhs gestrafft werden. 
Zehendens, da ein Preüer oder Knecht, so aufrecht und 
redliche gelehrnt, sich in das handwerkh einkauffen oder Maister 
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