Volltext: Traunviertel mit Salzkammergut und Hausruckviertel (2 / 1938)

Andertens damit die ehre Gottes fortgepflanzt, gute 
Mansszucht — . . . erhalten und allerhand Unheyl verhindert 
werde, so sollen Maister und knecht einen Zechmaister und 
Zech-knecht, wie nicht weniger auch die, so sich etwa auss 
denen umbligenden in dem Steyrischen handwerkh nicht be¬ 
griffenen orten freywillig in diesses Handwerkh einverleiben 
werden auch ainen oder mehr Maister und Zech-knecht 
auf dem Lande erwehlen und fürnemben, welche sambtlich 
ihnen bey ainem ehrbaren bürger und gastgeben eine herberg 
sollen aufnemmen, darbey sie ihre Bixen, Zechlad und Zu- 
sammengäng, doch iederzeit mit obrigkeitlicher bewilligung 
bestellen und' halten, und in solchen Zusammenkünften des 
Handwerkhs notturffte beobachten und befürdern, daß auch die 
wanderende Knecht ihre Herberg haben mögen, und solle den 
achten nach dem heyligen fronleichnambstag ein ganzes Hand¬ 
werkh in besagter Statt Ennß von denen jenigen orthen so vill 
sich deren im Handwerkh einverleibt haben, ain Zusammen¬ 
gang halten, und ain ieder demselben außer ehehafter noth 
beyzuwohnen schuldig seyn, oder seines abweßens erhebliche 
Ursachen durch ainen Schain-potten vor dem Handwerkh an- 
zaigen . . . Welcher aber auß aignen willen außbleiben, und 
ungehorsamb seyn würde, soll nach erkhandtnus des hand¬ 
werkhs gebührend gestrafft werden. 
Drittens, da ein Maister oder Knecht, auch anderer, so 
in der Zech seind, mit Todt abging, so sollen die Maister und 
Knecht dißem ein besingnus halten und ein ieder, da ihm 
wird angesagt, zu dem opfer kommen, und ohne ehehaffte noth 
nicht außbleiben, bey straff eines halben pfund Wax: Doch 
sollen die weith entlegenen hieran nicht gebunden, die nahende 
aber nicht entschuldiget seyn. 
Viertens, da ain Maister, Knecht od. lehr-Jung durch 
das Bräuwerkh in gefährlichkeit oder leibsgebrechen käme und 
einen schaden empfinge, doch derselbe zu sainem gesundt sich 
durch die hilf der Ärzten wider zubringen nicht vermöchte, 
dem solle treulichen auß dem Handwerkh und der Bruder- 
schafft-lad geholffen werden. 
Fünfftens sollen sowol Bräuknecht, alß lehr-Jungen in 
denen Bräuhäußern und Malzheüßern ihrer arbeith dermaßen 
abwarten und obliegen, daß keiner gegen dem anderen macht 
haben soll, unzimbliche Scheidtworth, hader, zerrittung und 
krieg zuerwekhen, oder sonst bey nächtlicher zeit ihren Breü- 
herr und Maistern die Breü- und Malz-heüßern, auch die Keller 
zueröffnen, ungebührliche ding und dergleichen anzuheben, oder 
was unehrliches und schödliches fürzunehmen, sondern welcher 
sich des beschwert, und ein klag fürzubringen haben würde, 
derselbe solle vor einem ganzen Handwerkh klagen, und sein
	        
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