notturfft entdecken, darauf wird das handwerkh nach billichkeit handlen und den Verbrecher, wo es Sachen, so dem handwerkh zubüeßen gebührt, abstraffen, doch der Obrigkeit an ihrer straff nichts benohmen. Sechstens soll iedweder Maister einigen lehr-Jungen nicht aufnemmen, er verbürg oder verspreche sich dann mit 32 fl. zuvor, mit und gegen ainem Handwerkh und sainem Maister des handwerkhs, mit zweyen ehrlichen Piders Männern zwey Jahr zulehrnen und zuverdienen, und wan der Junger solche zwey Jahr gelehrnet und außgedient, so solle ihm der Lehrmaister vor einem handwerkh wider ledig zehlen und sprechen. Da aber sich Begäbe, daß ain Maister in des Lehr- Jungen Jahr sein handwerkh, handtierung und werkhstatt ver¬ änderte oder mit Todt abging, oder ander erheblichen Ursachen halber den lehr-Jung die zwey Jahr nicht außlehren möchte, so soll der lehr-Jung mit bewilligung des Handwerkhs, die noch übrige zeith, zu erstreckung völliger Jahren bey einem andern redlichen Maister außzulehrnen macht haben; Wan aber ein Lehr-Junger ohne groß-erhebliche ursach von seinem lehr¬ maister abweg laufen würde, sollen Sye solcher 32 fl. in das Handwerkh verfallen und durch die obrigkeit abgestrafft werden. Sibendens, dieweilen wegen weithe des wegs immer nicht wohl thuenlich, auch großen Unkosten gebehren würde, allweg ein Handwerkh zu beruefen, einen bueben aufzudingen, soll ein ieder Maister fueg und macht haben von den ihm nechstgelegenen Maistern 3 oder 4 zu beruefen, im beysein der¬ selben den Jungen auffzudingen, alle gebühr und Schuldigkeit vorzuhalten so derselbe hierüber seine lehr- und dienst-Jahr außgestanden und vollstrekht, ist der lehrmaister schuldig, ihme vor einem ganzen handwerkh und offener lad, den achten Tag nach dem heyligen Fronleichnambs-Tag vorzustellen und ledig zu sprechen, so da beschehen, und desselben Knechts namen aufgezeichnet wird, soll ihme auch nach außgang dreyer Viertl-Jahr der lehrbrieff außgefertigt werden. Achtens wan ein Maister einen lehrbueben auf zwey Jahr aufdingt das Breü-werkh zulehrnen, so soll der Bueb in die lad dem handwerkh zubezahlen schuldig seyn 2 fl. ain Pfund Wax: dan ain Sechter wein: der lehrmaister aber solle die Unkosten so mäßigen, daß keine klag vorkomme. Neuntens solle auch einiger Maister, Knecht, oder lehr- Jung dem andern seinen Knecht oder lehr-Junger, so er nicht Urlaub hat, oder müessig ist, auß der arbeith nicht reden, werben oder bringen, welcher solches thuen würde, der soll nach er- kandtnus des Handwerkhs gestrafft werden. Zehendens, da ein Preüer oder Knecht, so aufrecht und redliche gelehrnt, sich in das handwerkh einkauffen oder Maister 71