Volltext: Waizenkirchen

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und Gütsstraf keinen Verhör noch andern Wein auftragen lassen, die¬ 
weil das Gericht Gottes Ordnung, daß es nicht verunglimpft, sondern 
vernünftiglich gehalten werde' (14—15). 
Eine wichtige Urkunde sind die Marktstatuten für das alUN Gewerbe 
lvesen. In den sonderlichen Artikeln' (5) heißt es: .So sein forthin 
in diesem Markt Wazenkirchen zwei Brauhäuser anzurichten und 
weiter keines mehr .... zugelassen und bewilligt als nemblichen: Albrecht 
Peezen (Nr. 54) und Wolfen'Taubinger (Nr. 95/. Sie sollen den 
Markt immer .mit gutem gerechten Bier- versehen (45- 46). Im Jahre 
1665 kaufte Pmtl Tiefiuger von der Herrschaft Weidenholz das Wirts¬ 
hans Nr. 54 ohne Braurecht. Dieses wurde auch vom Hause Nr. 95 
im Jahre 1673 nach Weidenholz gezogen. Die ,Wirt und Leut¬ 
gebe:? sollen einem Jeden, es sei Herr oder Knecht, arm oder reich, 
so derorten reist und einkehrt, sei es nachts oder morgens, um seinen 
Pfeuuig treulich warten, Inwohnern und Ausländern jedem nach seinem 
Begehren Essen und Trinket: gebend Der Wirt sott nicht ,im Pansch 
reiten-, sondern ,das Brod, die Speis, das Getränk, den Haber im 
Stall und die Stallmut den Gästen jedes Stuck besonders setzend Das 
Maß wird jeden Quatember untersucht, ob es gerecht ist. Jeder Wirt 
soll auch eine .eiserne Püxeü sammt gemalten Täfeln haben6 für die 
,armen Leut im Siechenhaus6. Der Siechenmeister übernimmt sie alle 
,Jahre. Die Bäcker sollen die .Semmeln lauter und klar pachen, kein 
Pohlmehl darunter nehmen, dergleichen auch das Roggenbrot6 allweg 
'nach der Wag und der kaiserlichen Bäckerordnung ,gerecht und gute 
Pfennwert, zwei Kreuzer-Semmeln und Kipfeln, auch in der Fasten 
Beigl und Pretzen6. Zu gering befundenes Brod wird im Siechenhaus 
vertheilt, der Bäcker auch durch die Grundherrschaft, Richter und Rath 
gestraft. Ausser den bürgerlichen Bäckern bestand in Waizenkirchen auch 
ein herrschaftliches Brodhaus. Dieses kauften im Jahre 1807 die Bäcker 
auf den Häusern Nr. 3, 45, 66 (Heub., 53). Die Fleischhacker 
sollen ,ungarisches und Waldvieh6 ausschrotten nach der Beschau durch 
einen des Raths, ,nach der gemeinen Landesordnung und ordentlichen , 
Satzung6, jedem nach seinem Begehren. ,Es soll auch jeder Fleischhacker 
eilt Zeichen haben, dabei man erkennen mag, ob er ein Küh oder 
Ochsenfleisch seil habe6. Die drei Fleischbänke unter dem alten Schul 
Hause Nr. 50 gehörten der Herrschaft Weidenholz. Abwechselnd benützten 
die drei Fleischhauer das Locale gegen einen Pacht. Im Jahre 1819 
erkaufte es Joseph Weirer von Andreas Eder auf Weidenholz um 
300 Gulden. Die zwei anderen Fleischhauer errichteten in ihren eigenen 
Häusern die Bänke (Heub., 117). Die Weber arbeiteten nach der 
Weberordnung. M sollen auch ihre Tuch besichtiget und die gerechten 
Tuch mit einem sonderen Zeichen, wie in ihrem Handwerk gebräuchig, 
verzeichnet werden, damit kein Gefahr oder Argwohn fei6. Die Schneider 
dürfen nicht zur Hoffart, sondern nur zu Nutz arbeiten, bei Strafe 
kein Kleid der kaiserlichen Polizeiordnung zuwider anfertigen. .Es soll 
auch keinem fremden Schneider, der nicht im Markte Wazenkirchen zu
	        
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