Volltext: Waizenkirchen

76 
Jagden sechs Tage. Gemeinsam nehmen Pfleger und Marktschreiber die 
Inventuren auf. Sie theilen das Fertiggeld, dieser nimmt auch die 
Schreibtaxe. Bei gewöhnlichen Urknnden gebürt ihm als Siegeltaxe 
1 Gulden, bei Abschieden 20 Kreuzer. 
Die Einnahmen des Marktes bestanden in den Bürgerrechtstaxen, 
int Fertiggelde für Urkunden, in den Geldstrafen, in den Standgeldern, 
im Freigelde bei bürgerlichen Abhandlungen. So weisen es die Markt- 
rechnmtgett von den Jahren 1601, 1620, 1624 (Strn., 421—24). 
Die Marktstatuten sind zumeist nur vergilbte Blätter. Sie bieten 
jetzt blos geschichtliches Interesse. Um dieses wegen heben wir einige 
Sätze aus ihnen heratts. Welche Eigenschaften soll ein Bürger von 
Waizenkirchen haben? ,Es sollen alle und jede Burger und Inwohner, 
welche jetzo im Markte W. häuslich sitzen, sowohl als die, welche sich 
künftig ankaufen .... nach dem Willen Gottes und der Lehr göttlicher 
Schrift gottesfürchtig, christlich, eifrig in Gottesdienst, züchtig, ehrbar, 
frumm, auch vom Herzen gegen einander freundwillig, dienstlich, fried¬ 
lich uud einig fein*. Das ,heimliche Losen* und das Fenstereinwerfen 
bei der Nacht soll mit 12 Schillingen nnd acht Tagen bei Wasser nnd 
Brod im Gefängnisse, das zweite Mal doppelt, das dritte Mal mit 
Answeisnng ans dem Markte gestraft werden. Wer einem Mitbürger 
in der Noth nicht besteht, soll büssen mit einem Pfund Pfennigen und 
bei Wasser und Brod acht Tage lang im Gefängnis, ,38mm einer dem 
andern Knecht oder Dirn heimlich abwurb‘, ist ein paar Gulden Strafe 
(33—34). ,Weltcher Burger dem andern zu Widerdrnß ein Unziefer, 
todt Vieh.... einigen Unflath ans seinem Haus für die Thür 
genßt* .... , eines) welicher ein Schanb- oder Spanlicht dnrch den Markt 
trägt*, ist der Wandl 72 Pf. Strafbar war auch ,wemt zwei mit 
einander balgen, wenn es im Markte oder dessen Bnrgsried geschieht*, 
dann ,wo einer in einem Rmnor ans einen wirft, es wäre mit was 
Waffen es wolle*, ferner ,wo einer dem andern fürwart, fürfetzlich 
den Weg verhielt . . . wo ein Burger den andern in Ungüten, es wäre 
bei Tag oder bei Nacht, ans feinem Haus fordert oder einer dem 
andern böse Wort aus seittem Haus geben that*. ,Insonderheit sollen 
die Gotteslästerer laut der kaiserlichen Polizeiordnung und nach Beschaffen¬ 
heit der Lästerworte ernt Leib oder ernstlich gestraft werden* (34—35). 
Verschiedenerlei Schäden infolge schlechter Verzäunung werden jeder mit 
72 Pf. gebüßt. ,Eines jeden Bannzauns- und Friedesgerechtigkeit ist 
und soll sein drei Schuh; auf der Mitte soll der Zaun stehen* (35). 
Besondere Charaktervorzüge verlangen die Statuten vom Richter, 
den Rathsgeschwornen und Gemeindevorsprechen. Sie sollen sein ,ehrbar, 
fromm, aufrecht, richtige Leut, die eines gnten Lobs und Geruchs, sich 
bürgerlich, christlich und sittlich halten. . . dadurch der Allmächtig geehrt, 
das Gericht und Recht, auch gemeiner Nutz gefördert, alle Zucht und 
Ehr erhalten und alle Ehrbarkeit gepflanzt werde*. Die Gerichtsver- 
handlnngen sollten ttnr vormittags gehalten werden. ,Und alldieweil die 
Verhör werden nnd bis sie gar vollendet sind, soll der Richter bei Leib-
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.