Volltext: Die Nährmittelverteilung im Kriege [29]

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statt. Der Beratung und Beschlußfassung der Gesellschaftsver 
sammlung unterliegen insbesondere «der Bericht des Geschäfts 
führers über die Lage der Geschäfte unter Vorlegung des Ab 
schlusses, die Genehmigung des Abschlusses, die Entlastung des Ge 
schäftsführers und des Aufsichtsrats. Beschlüsse der Gesellschafter 
versammlung dürfen nicht ausgeführt werden, wenn der Vor 
sitzende der Reichsverteilungsstelle oder, soweit es sich um Maß 
nahmen von erheblicher finanzieller Tragweite handelt, das von 
dem Staatssekretär des Reichsschatzamts berufene Aufsichtsrats 
mitglied ihnen widerspricht. 
Aus einem sich ergebenden Überschuß sind zunächst die 
Stammeinlagen bis zu 5v.H. zu verzinsen. Ein darüber hinaus noch 
verbleibender Überschuß dient als Rücklage zur Deckung etwaiger 
Verluste und unvorhergesehener Ausgaben. Die Auslosung der 
Gesellschaft erfolgt nach Len gesetzlichen Bestimmungen. Der nach 
Deckung des Stammkapitals und aller Verbindlichkeiten ver 
bleibende Überschuß wird zur Verfügung des Reichskanzlers 
gestellt. Diese Gewinnverteilungsbestimmungen entsprechen also 
den für Kriegsgesellschaften mit öffentlichen Aufgaben üblich ge 
wordenen Regeln und schließen ein einseitiges Erwerbsinteresse 
der Gesellschaft aus. 
Tritt an die Stelle der Reichsverteilungsstelle für Nährmittel 
und Eier eine andere Behörde, so kommen deren Vorsitzenden die 
Befugnisse zu, welche die Satzung dem Vorsitzenden der Reichs 
nährmittelstelle zuweist. 
Bis die neue Organisation in Gang kam, ergaben sich natur 
gemäß Übergangsschwierigkeiten. Um eingetretene 
Unklarheiten zu beseitigen, wurde in einer Mitteilung 
des Kriegsernührungsamts bekanntgegeben, daß von Februar 
1917 ab auch Suppenfabrikate (Suppenwürfel und lose 
Suppen) in die behördliche Verteilung einbezogen würden. 
Dabei wurde für die einschlägigen Betriebe darauf hingewiesen, 
daß die S u p pe n f a b r i k e n nunmehr ihre sämt 
lichen Erzeugnisse an die behördlichen Ver 
teilungsstellen abliefern müßten und demzufolge 
irgendwelche sonstige Lieferungen an Privatpersonen, an Grotz- 
und Kleinhandel, an Werkkantinen, Anstalten usw. nicht mehr aus 
führen dürften. Diese Mitteilung begegnete in der öffentlichen 
Heft 89. 2
	        
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