1? statt. Der Beratung und Beschlußfassung der Gesellschaftsver sammlung unterliegen insbesondere «der Bericht des Geschäfts führers über die Lage der Geschäfte unter Vorlegung des Ab schlusses, die Genehmigung des Abschlusses, die Entlastung des Ge schäftsführers und des Aufsichtsrats. Beschlüsse der Gesellschafter versammlung dürfen nicht ausgeführt werden, wenn der Vor sitzende der Reichsverteilungsstelle oder, soweit es sich um Maß nahmen von erheblicher finanzieller Tragweite handelt, das von dem Staatssekretär des Reichsschatzamts berufene Aufsichtsrats mitglied ihnen widerspricht. Aus einem sich ergebenden Überschuß sind zunächst die Stammeinlagen bis zu 5v.H. zu verzinsen. Ein darüber hinaus noch verbleibender Überschuß dient als Rücklage zur Deckung etwaiger Verluste und unvorhergesehener Ausgaben. Die Auslosung der Gesellschaft erfolgt nach Len gesetzlichen Bestimmungen. Der nach Deckung des Stammkapitals und aller Verbindlichkeiten ver bleibende Überschuß wird zur Verfügung des Reichskanzlers gestellt. Diese Gewinnverteilungsbestimmungen entsprechen also den für Kriegsgesellschaften mit öffentlichen Aufgaben üblich ge wordenen Regeln und schließen ein einseitiges Erwerbsinteresse der Gesellschaft aus. Tritt an die Stelle der Reichsverteilungsstelle für Nährmittel und Eier eine andere Behörde, so kommen deren Vorsitzenden die Befugnisse zu, welche die Satzung dem Vorsitzenden der Reichs nährmittelstelle zuweist. Bis die neue Organisation in Gang kam, ergaben sich natur gemäß Übergangsschwierigkeiten. Um eingetretene Unklarheiten zu beseitigen, wurde in einer Mitteilung des Kriegsernührungsamts bekanntgegeben, daß von Februar 1917 ab auch Suppenfabrikate (Suppenwürfel und lose Suppen) in die behördliche Verteilung einbezogen würden. Dabei wurde für die einschlägigen Betriebe darauf hingewiesen, daß die S u p pe n f a b r i k e n nunmehr ihre sämt lichen Erzeugnisse an die behördlichen Ver teilungsstellen abliefern müßten und demzufolge irgendwelche sonstige Lieferungen an Privatpersonen, an Grotz- und Kleinhandel, an Werkkantinen, Anstalten usw. nicht mehr aus führen dürften. Diese Mitteilung begegnete in der öffentlichen Heft 89. 2