Volltext: Die Preisgebilde des Kriegswirtschaftsrechts [24]

4 
werden könne und schreibt deshalb vor der Marktlage, der in vielen 
Geschäftszweigen einzigen Bemessungsgrundlage des Friedenspreises, 
nun die Berücksichtigung der gesamten Verhältnisse, also gerade auch 
der individuellen Verhältnisse von Einkauf und Betrieb vor. Schon 
zur Zeit der Preisprüfungsstellen-Verordnung war die Störung des 
Marktes bei Gegenständen des notwendigen Lebensbedarfs so weit 
fortgeschritten, die Möglichkeit, durch erträgliche Preisverschiebungen 
ein neues Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage herzustellen, so 
allgemein geschwunden, daß der Gesetzgeber den Hinweis auf die 
„Marktlage" als einen der Maßstäbe angemessener Preisbildung 
fallen ließ. Das Reichsgericht folgt in seiner ständigen Recht 
sprechung nur dieser Entwicklung der Gesetzgebung. Es drängt 
dem Volk nicht neues Recht auf, wie ihm gelegentlich vorgeworfen 
worden ist. 
Den Begriff desangem essen en Preises, wie 
ihn Reichsgericht und Preisprüfungsorganisation auslegend in 
seinen Einzelheiten herausgearbeitet haben, wird man heute wie folgt 
erläutern können: Er setzt sich zusammen aus 
Einkaufspreis oder bei Fabrikaten aus Gestehungskosten der 
Roh- und Hilfsmaterialien; 
speziellen Unkosten, die auf die einzelne Ware berechnet werden 
können, bei Fabrikaten insbesondere auch aus den unmittelbar be 
rechenbaren Verarbeitungsunkosten; 
allgemeinen Unkosten, die in richtiger Berechnung auf das ein 
zelne Erzeugnis aufzuteilen sind, dazu auch 
Risikoprämie, Kapitalverzinsung und einem den Verhältnissen 
der Kriegswirtschaft angemessenen Unternehmerlohn; endlich einem 
Reingewinn, der in seiner absoluten Höhe denjenigen, der an 
der gleichen Warenart oder an ähnlichen vergleichbaren Waren im 
Frieden an der Einheit erzielt wurde, nicht übersteigen soll. 
.Die richtige Berechnung der einzelnen Posten dieser Aufzählung 
ist noch in vielen Fällen strittig. Die Meinung der öffentlichen Ver 
tretungen der Kaufmannschaft, insbesondere des Deutschen Handels 
tages, weist gegenüber derjenigen amtlicher Stellen und der Gerichte, 
insbesondere des Reichsgerichtes, noch große Unterschiede auf. Den 
gegenwärtigen Stand der Auffassung des Reichsgerichtes zu den 
strittigen Fragen hat neuerdings der Reichsgerichtsrat Lobe im ein 
zelnen dargelegt. Es kann hier auf seine Schrift verwiesen werden*). 
') Zu vergl. Lobe, Handel, Preissteigerung und Reichsgericht, offener 
Brief an die Ältesten derfKaufmannschafl von Berlin, Berlin 1917.
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.