Volltext: Die Preisgebilde des Kriegswirtschaftsrechts [24]

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Höchstpreise, und der Bekanntmachung gegen übermäßige Preis 
steigerung, vom 23. März 1916, Reichs-Gesetzbl. S. 183). Erst 
recht gilt diese Unterordnung unter den angemessenen Preis für die 
anderen, weniger scharf umrissenen Preisgebilde der Kriegswirtschaft. 
Was unter einem angemessenen Preise zu verstehen ist, das wird 
in zwei Bundesratsverordnungen dargelegt. Die Be 
kanntmachung gegen übermäßige Preissteigerung vom 23. Juli 1915 
(Reichs-Gesetzbl. S. 467) droht im Z 5 Strafe demjenigen an, der 
„für Gegenstände des täglichen Bedarfs, insbesondere für Nahrungs- 
und Futtermittel aller Art, für rohe Naturerzeugnisse, Heiz- und 
Leuchtstoffe, sowie für Gegenstände des Kriegsbedarfs Preise fordert, 
die unter Berücksichtigung der gesamten Verhältnisse, insbesondere 
der Marktlage, einen übermäßigen Gewinn enthalten, oder solche 
Preise sich oder einem anderen gewähren oder versprechen läßt." Hier 
wird also der gesetzlich zugelassene Preis nur negativ umschrieben. 
Es ist derjenige, der keinen übermäßigen Gewinn enthält. Schärfer 
kennzeichnet die Bekanntmachung über die Errichtung von Preis- 
prüsungsstellen und die Versorgungsregelung vom 25. September 
1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 607) den hier zum ersten Male offen auf 
tretenden „angemessenen Preis". Es sollen die Preisprüfungsstellen 
„aus ihrer Kenntnis der Marktverhältnisse auf der Grundlage der 
Erzeugungs-, Verarbeitungs- und sonstigen Gestehungskosten die den 
örtlichen Verhältnissen angemessenen Preise ermitteln". 
Wie diese angemessenen Preise zu berechnen seien, darüber be 
stand lange Zeit Unklarheit, und teilweise dauert sie auch heute noch 
fort. Auch diese Unsicherheit hat in der Sprache der einschlägigen 
Kriegsverordnungen ihren Grund. Die Preissteigerungsverordnung 
will, wie erwähnt, die Angemessenheit oder Übermäßigkeit eines 
Preises „unter Berücksichtigung der gesamten Verhältnisse, ins 
besondere der Marktlage" festgestellt haben. Die Preisprüfungs 
stellenverordnung schreibt ausdrücklich vor, die angemessenen Preise 
auf die Grundlage der Gestehungskosten zu ermitteln. Die weitere 
Richtlinie, daß die Preisprüfungsstellen dabei „ans ihrer Kenntnis 
der Marktverhältnisse" vorgehen sollen, muß in diesem Zusammen 
hang aus ihre Kenntnisse über die am Markte zutage tretenden Ver 
hältnisse der Erzeugungs-, Verarbeitungs- und sonstigen Gestehungs 
kosten bezogen werden. Sie sind in ihrem freien Ermessen auf Grund 
eigener Kenntnisse nicht von Höchstpreisen, Richtpreisen, amtlichen 
Preisstatistiken, Notierungen der Hauptplätze u. dergl. abhängig und 
sollen die besonderen, den örtlichen Verhältnissen angemessenen 
Preise von Fall zu Fall ermitteln. —
	        
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