Volltext: Die Stellung des Papsttums im Weltkriege [76]

27) Gemäß wiederholten Hinweisen der italienischen Behörden bei ver¬ 
schiedenen Anlässen (vgl. Lu eins Lector, Le conclave, S. 736), und be¬ 
sonders nach Erklärung des italienischen Staatsrats aus dem Jahre 1888 
und des römischen Appellhofes vom 30. August 1899 (Vergnes, La 
Papauté, 1905, S. 179, Nr. 1). 
28) Beobachtet beim Brande im Vatikan am 1. November 1903 
(Merignhae a. a. O., II, 147, N. 1). 
29) Darauf deutet Laband in „Deutscher Iuristen-Zeitung" 1915, 
Nr. 13/14, hin. 
30) VossischeZeitungvom9.Dezember 1915; vgl.To mmaso Mosca, 
velia intangibilità sostanziale e permanente della legge delle guarentigie, 
in der Nuova Antologia, Anno 51 (1916), p. 116. 
31) A. Mérignhae a. a. O., li, 139. 
32) Kurz zuvor im November hatte der Papst hervorgehoben, daß 
„sich die italienische Negierung nicht so feindselig gegen uns gezeigt wie 
früher, ja sogar verhältnismäßig viel Nücksicht hat walten lassen". 
33) Hilg enreiner, Die rö mische Frage nach dem Weltkrieg (1915), S. 59. 
34) Vgl. G. I. Ebers, Italien und das Garantiegesetz, 1915, S. 55 f. 
35) Außerdem hielt die französische Republik eines ihrer Kriegsschiffe, 
„L'Orenoque“, von 1870 bis 1874 im Hafen von Civitavecchia. Darüber und 
über Thiers' dem neuen Italien abgeneigte Gesinnung vergleiche meine Aus¬ 
führungen in der „Deutschen Revue", April 1915,S. 63. — Thiers hatte bereits 
1871 offiziell erklärt: „Frankreich wird für den Papst stets geöffnet sein." 
36) Bereits im Herbste 1870 widerrieten, bei allem sonstigen Entgegen¬ 
kommen, die österreichische und auch die preußische Regierung solchen Reise¬ 
gedanken (Scaduto a. a. O., S. 61 und 67). Daß Pius IX. das Asylangebot der 
Engländer schließlich ablehnte und von anderen Auszugsplänen absah, mag auch 
zum Teil seinen Grund gehabt haben in der Rücksicht auf sein hohes Alter. 
— Die Verbreitung von Gerüchten, der Papst wolle seine Residenz außer¬ 
halb Italiens verlegen, schien besonders unter Leo XIII. den Zweck von 
Drohungen zu haben. 
37) Ausdruck Franz v. Holtzendorffs im Jahrbuch für Gesetz¬ 
gebung, Verwaltung und Rechtspflege des Deutschen Reichs, IV (1876), 319. 
38) La position legale du pape et la loi des garanties sont pleines de 
contradictions et insoutenables (L’Exterritorialité [1889], P- 162). 
39) Geffcken a. a. O., S. 189 s. 
49) Vgl. R. Bonghi, Nuova Antologia, 67 (1883), S. 109; G ei g el, 
Archiv für katholisches Kirchenrecht (1885), N. F. 48, S. 289. 
41) Mancini bezeichnte seinem oppositionellen Standpunkte gemäß die 
Stellung des Papstes in Rom als eine Frage, welche ausschließlich der 
Kompetenz der italienischen Regierung angehöre (Geffcken a.a.O.201, 
Quadrotta, Il Papa, l’Italia e la guerra, 1915, S. 58). Entsprechend 
die Charakterisierung des Garantiegesetzes in der „Gazetta Officiale" vom 
20. August 1881 als „purement et simplement d’ordre intérieur“ (Vergnes, 
La Papauté, S. 185, Nr. 1). 
42) Sehr optimistisch erscheint dagegen die Behauptung Geheimrat 
Labands, daß dem Papst die ihm seit 45 Jahren zugestandenen Rechte 
nicht gegen seinen Willen entzogen werden können (vgl. Deutsche 
Iuristen-Zeitung, I.Iuli 1915, Sp. 643). Daß das Garantiegesetz seitens 
Italiens nicht mehr als Ausdruck einer internationalen Verpflichtung 
angesehen wird, legt Ebers a. a. O., S. 51, dar. 
43) Zur Einholung der Genehmigung der beiden Kammern hatte fich 
die Regierung in der Parlamentsdiskussion ausdrücklich verpflichtet (Nys, 
Le droit international II (1912), S. 372, und Casella a. a. O., S. 37). 
44) Vgl. auch C. Bornhak, Die völkerrechtliche Stellung des Papstes, 
im „Grenzboten" 74 (1915), S. 321, 326. 
43) (H. Robolsky), Bismarck, Zwölf Jahre deutscher Politik, 1884, 
S. 155 f. — Die schließlich offiziell unausgesprochen gebliebene For- 
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