Volltext: Die Stellung des Papsttums im Weltkriege [76]

— Von den führenden Geistern Italiens waren damals Azeglio, Gino 
Capponi, Menabrea, Iaeini, Alfieri gegen die „Nomomanie", vgl. Geffcken, 
Die völkerrechtliche Stellung des Papstes, S. 168 (in Fr. v. Loltzendorff, 
Landbuch des Völkerrechts, II, 1887), Nieasoli ihr vornehmster Vertreter. 
15) Si sa circulaire du 18 octobre 1870 ... a la valeur d’un acte du 
pouvoir exécutif pour démontrer les dispositions d’esprit du gouvernement, 
elle ne peut avoir lié le pouvoir législatif (E. B rusa, La Juridiction du 
Vatican, Revue de Droit international, XV, 1883, p. 129). 
16) „Anerkanntermaßen ist es von den europäischen Mächten weder 
sanktioniert noch garantiert worden", sagt P. L übler (in M. F lei sch - 
mann, Wörterbuch des deutschen Staats- und Verwaltungsrechts, 2. Ausl., 
II (1915), S. 615); ebenso E. Nys, Le Droit international, II, 1912, 
S. 372. — Das Garantiegesetz der Billigung der Mächte zu unterbreiten, 
nach dem Vorschlag des Senators Iaeini, lehnt Casella, La posizione giuridica 
del Sommo Pontefice, 1887, S. 35, auf das entschiedenste ab. — Vgl. auch 
Atti del Pari, ital., Camera dei Deputati (1891), 4426. 
17) Als ein Auskunftsmittel für die gegebene politische Lage, wie sich 
Viseonti-Venosta damals ausdrückte. 
18 ) An die Möglichkeit eines Krieges zur Wiederherstellung des Kirchen¬ 
staates dachte Pius IX. noch im Dezember 1876, wie eine seiner damaligen 
Ansprachen lehrte: Dicbiarandosi sempre pronti, corne voi, a imbrandir la 
spada, quando il Signore lo vorrà (Zeitschrift für Kirchenrecht XVI, 1881, 
S. 240). 
19) An jene Dogmaverkündigung mit kaum verhüllten Mißfallen zu 
erinnern haben z. B. die später zu erwähnenden Artikel der „Post" nicht 
unterlassen. 
2°) Staatsarchiv XX, Nr.4308/12; L. Blum, Fürst Bismarck und 
seine Zeit, IV, S. 344 s. 
21) Trotz ^Viseonti-Äenostas Äußerung am 14. Oktober 1870: Ma, se 
vuole andar via, padronissimo (Seaduto a. a. O., S. 61, Nr. 1). 
22) Der zweite Teil behandelt die Beziehungen des (italienischen) Staates 
zur Kirche mit dem sehr bezeichnenden Artikel 17: „In Sachen der Kirchen¬ 
zucht oder geistlichen Amtsführung ist gegen Akte der Kirchengewalt Be¬ 
schwerde oder Berufung an den Staat nicht zugelassen; es wird diesen Akten 
aber auch nicht eine zwangsweise Durchführung zuerkannt oder bewilligt." — 
Der Schlußartikel des ersten Teils (13) betrifft die geistlichen Anterrichts- 
institute. 
23) Auf die unzutreffenden Folgerungen, zu denen jene Bezeichnung 
Anlaß geben könnte, hatte Bon g hi bei der Beratung des Gesetzes (am 
8. Februar 1871) ausdrücklich hingewiesen. — Die Fragen der päpstlichen 
Souveränität und der Stellung des Papstes nach dem Völkerrecht haben 
allmählich eine gewaltige Literatur gezeitigt, vgl. Bonfils, Droit inter¬ 
national public (7. éd. 1913), S. 235 ff. 
24) Zum Beispiel bei der Giordano-Bruno-Feier im Juni 1889 (vgl. 
Fr. Carry im Correspondant 155, 1889, S. 1073 ff. — In Gefahr sind 
dabei auch die deutsch-katholischen Stiftungen altehrwürdiger Herkunft in 
Nom, worauf H. Wehberg, Das Papsttum und der Weltfriede, 1915, 
S. 36, aufmerksam gemacht hat. 
25) Die Stellung des Papstes als Friedensfürsten und berufenen Schieds¬ 
richter internationaler Konflikte betont in dem Schlußteil seiner Ausführungen 
die kürzlich erschienene Abhandlung von Josef Blatz, Die Freiheit des 
Papstes und das italienische Garantiegesetz im Lichte des Weltkrieges (1915). 
26) Entsprechend der Summe im päpstlichen Budget des konstitutio¬ 
nellen Kirchenstaates (1848), unter dem Titel: Heilige apostolische Paläste, 
H. Kollegium, kirchliche Kongregationen, Staatssekretariat und diplomatischer 
Dienst im Auslande. — Von Pius' IX. Erben ward die Nente vergeblich 
beansprucht (A. Mérignhae, Droit public international, II, 1907, S. 150, 
N. 1). 
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