Volltext: Die Stellung des Papsttums im Weltkriege [76]

derung jener Verantwortlichkeit Italiens stellten als These auf: Bluntschli, 
Die rechtliche Unverantwortlichkeit und Verantwortlichkeit des römischen 
Papstes, 1876, S. 12, und Zorn in den „Preußischen Jahrbüchern" 42, 
1878, S. 548. — Italiens Verantwortlichkeit, die ebenso Aem. L. Richter, 
R. Dove, W.Kahl (Kirchenrecht S. 401) annehmen, bezweifelt P alma 
(Questioni costituzionali, 1885, S. 413) und auch v. Martens, Völker¬ 
recht II, S. 117. Direkt in Abrede wird sie auf Grund des oben in Rote 22 
zitierten Artikels 17 von Raeioppi und Brunelli gestellt (Commento 
allo Statuto del Regno, 1909); sie darf nach F. v. Liszt (Völkerrecht, 
1915, S. 50) jedenfalls nicht von denjenigen Staaten in Anspruch genommen 
werden, „die durch Unterhaltung diplomatischer Beziehungen mit der Kurie 
deren extranationale Stellung anerkannt haben". 
46) Erst bei der Materialsammlung für einen demnächst erscheinenden 
Aufsatz über „Bismarck und die römische Frage" bin ich auf diese, meines 
Wissens nicht mehr beachteten Ausführungen der „Post" aufmerksam 
geworden; im großen und ganzen decken sie sich mit meiner Auffassung, wie 
ich sie bereits im Novemberheft der „Deutschen Revue" (1915) gegeben habe. 
47) Vgl. unten S. 30 die Auslassungen des päpstlichen Lausprälaten 
Prof. Franz Leiner. 
48) D. Pantaleoni, L’Idea Italiana (1884), S. 9,18 weist nach, daß 
bereits vor 1870 die weltliche Herrschaft erloschen war. 
43) J. Favre, Rome et la République française (1871), S. 109. 
50) Stef. Iaeini, La questione del Papato e l’Italia (1888), S. 51 ss. 
51) Iaeini a. a. O., S.38. Bluntschli a. a. O., S.28f. 
52) Als unbegründet wäre damit die Befürchtung anzusehen, daß 
eine Lösung im Sinne jenes Vorschlags für Italien eine Bestrafung (!?) 
bedeuten solle, wie sie der leider im Dunkel der Anonymität gebliebene 
Spectator novus tn der „Frankfurter Zeitung" vom 31. Oktober 1915 
(Nr. 302) zum Ausdruck gebracht hat. Seine sonstigen, zumeist mehr 
theoretischen Bedenken dürften durch die in meiner weiteren Darstellung 
gegebenen Gegengründe wohl entkräftet werden. 
53) Vgl. Speetator (F. 2t. Kraus), Kirchenpolitische Briefe XI, 
Beilage zur „Allgemeinen Zeitung", München, I.Mai 1896, S. 3. Das 
Projekt überhaupt kurz erwähnt von Paul Guérin, Le Pouvoir tem¬ 
poral (1892), S. 306. 
54) Vgl. Lübler in M.Fleisch mann, Wörterbuch a.a. O., S.615; 
Casella a. a. O., 1887, S. 58; Mérignhae a. a. O., Il, 136; am ent¬ 
schiedensten widerlegt von Pasq. Fiore, Trattato di Diritto internazionale 
pubblico II, 1905, S. 427. 
55) G. Valbert behauptet (in Revue des deux mondes 49 (1882), 
S. 684), daß diese Kombination den Beifall der konservativ-adligen Kreise 
inDeutschland gefunden hätte. Schon 1876 hatte F. v. L oltzendorff 
(a. a. O., S. 315) ganz allgemein eine ähnliche Möglichkeit der Verständigung 
erwogen. Vgl. C. M. Cur ei. Il moderno dissidio frà la chiesa e l'Italia 
(1877) und L. Tosti, La conciliazione (3a ed. 1887). 
56) Prag (Bonifatiusdruckerei) 1915; in ihren geschichtlichen Teilen 
stützt sich die Abhandlung zumeist auf das durch seine Tendenz ziemlich ein¬ 
seitige Werk „Papsttum und Kirchenstaat" von Aug. Jos. Nürnberger. 
57) a. a. O., S. 188 f. 
58) Archiv für katholisches Kirchenrecht 87 (1907), S. 489 f. — Ähn¬ 
lich: I.-P. Sägmüller, Kirchenrecht (1900), 306. 
b3) Vgl. oben S. 13—20. 
60) Er zieht dabei eine über Gebühr herausgehobene Löflichkeitsbemerkung 
heran, die der Kardinalstaatssekretär Gasparri am 28.Juni 1915 einem 
Redakteur des „Corriere d'Italia" gegenüber getan haben soll, die aber 
mit der Ansprache des Papstes im Konsistorium vom 6. Dezember darauf 
unvereinbar ist. _
	        
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