Volltext: Der Weltkrieg der Dokumente

Bericht der Interalliierten Kommission vom 29. 3. 1919 
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seinen festen Willen bekundet, „die belgische Neutralität zu respek 
tieren“. „Eine überflüssige Erklärung“, schrieb Bismarck am 22. Juli 
1870, „angesichts der bestehenden Verträge“ 1 . 
Es ist nicht uninteressant, bei dieser Gelegenheit daran zu er 
innern, daß das fünfte Haager Abkommen vom 18. Oktober 1907 
die Wirkungen der Neutralität, so wie sie sich aus dem Völkerrechts 
grundsatze ergeben, präzisiert hatte. Es sind daraus folgende Bestim 
mungen hervorzuheben: „Das Gebiet der neutralen Mächte ist un 
verletzlich“ (Art. 1). „Es ist den Kriegführenden untersagt, durch 
das Gebiet einer neutralen Macht Truppen oder Munitions- oder 
Proviantzüge zu führen“ (Art. 2). „Die Tatsache, daß eine neutrale 
Macht, selbst mit Gewalt, Angriffe auf die Neutralität abwehrt, 
kann nicht als feindselige Handlung betrachtet werden“ (Art. 10). 
Weder an der zwingenden Kraft der Verträge, welche die bel 
gische Neutralität verbürgen, noch an der Aufrichtigkeit Belgiens 
und ebensowenig an jener Frankreichs, was die Einhaltung und Re 
spektierung dieser Neutralität betrifft, kann irgendein Zweifel be 
stehen. 
Am 29. Juli 1914, am Tage nach der Kriegserklärung Öster 
reichs an Serbien, stellte Belgien seine Armee auf den verstärkten 
Friedensfuß und benachrichtigte davon die seine Neutralität garan 
tierenden Mächte, ebenso wie Holland und Luxemburg 1 2 . 
Als der französische Gesandte in Brüssel am 31. Juli den bel 
gischen Außenminister davon benachrichtigte, daß in Deutschland 
der Kriegszustand angeordnet worden war, gab er ihm spontan fol 
gende Erklärung ab: „Ich benutze diese Gelegenheit, um Ihnen zu 
erklären, daß kein Einfall französischer Truppen in Belgien statt 
finden wird, selbst wenn bedeutende Streitkräfte an den Grenzen 
Ihres Landes aufgestellt werden. Frankreich will nicht dafür ver 
antwortlich sein, Belgien gegenüber die erste feindselige Handlung 
begangen zu haben. In diesem Sinne sind Weisungen an die fran 
zösischen Behörden ergangen 3 .“ 
Am 1. August wurde die belgische Armee mobilisiert 4 . 
Am 31. Juli hatte die englische Regierung bei der französischen 
und der deutschen Regierung getrennt angefragt, ob jede von ihnen 
bereit sei, die belgische Neutralität zu respektieren, wofern keine 
Macht sie verletze 4 . 
Als der englische Gesandte am selben Tage die belgische Re 
gierung von diesem durch die britische Regierung gefaßten Ent 
schluß Mitteilung machte, fügte er folgende Worte hinzu: „An 
gesichts der bestehenden Verträge bin ich beauftragt, dem belgischen 
1 An den belgischen Gesandten in Paris. 
2 Graubuch, I, Nr. 8. 
3 Graubuch I, Nr. 9. 
4 Graubuch I, Nr. 10.
	        
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