Volltext: Statuten und Geschäfts-Ordnung der allgemeinen Sparcasse und Leihanstalt auf Handpfänder in Linz

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8. 138. 
Die Zinsen werden nach Wochen zu 9 von Hundert 
berechnet. Bruchtheile von Neukreuzern kommen der Anstalt 
zu Gute. 
8. 139. 
Ueber jedes Pfand, welches die Anstalt übernimmt, ertheilt 
dieselbe dem Pfandgeber eine Bescheinigung (Oberzcttel oder 
Pfandzettel), welche die fortlaufende Nummer, unter welcher 
das Pfand verbucht und verwahrt wird, die Bezeichnung des 
Pfandgegenstandes, den Schätzungswerth, die Summe des 
Darlehens in Ziffern und Buchstaben, dann den abgezogenen 
Betrag an Schätzgebühr und vierwöchentlichen Zinsen ent 
halten wird. 
8. 140, 
An den Ueberbringer der Bescheinigung wird das aus 
gelöste Pfand verabfolgt, weßhalb die Oberzettel genau zu 
verwahren sind. 
8, 141. 
Geht ein solcher Schein in Verlust, so hat es der Pfand 
geber der Anstalt sogleich anzuzeigen, die Nummer, den Einlags 
tag, Darlehensbetrag zu bezeichnen, und eine genaue Beschrei 
bung des Pfandes zu liefern. 
Stimmt die Beschreibung mit dem hinterlegten Pfande, 
welches besichtigt wird, überein, so wird die Vormerkung gepflo 
gen, und ein Vormerkzettel ausgefolgt. 
Kommt die Bescheinigung (Oberzettel) innerhalb Eines 
Jahres und sechs Wochen vom Tage der Anzeige gerechnet, 
nicht zum Vorschein, so wird das Pfand gegen Uebergabe des 
Vormerkzettels, Berichtigung des Capitals und der Zinsen, 
dann Erlag des Schätzungswerthes des Pfandes erfolgt. 
Der Schätzungswerth wird nach Verlauf von 3 Jahren 
auf Verlangen zurückgestellt, wenn in der Zwischenzeit von 
keinem Dritten ein rechtsgiltiger Anspruch geltend gemacht wer 
den sollte.
	        
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