Volltext: Statuten und Geschäfts-Ordnung der allgemeinen Sparcasse und Leihanstalt auf Handpfänder in Linz

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und Baumwollenzeuge, Leder, Fabriks - und Gewerbs-Erzeug- 
Nisse und Werkzeuge, Geräthschaften, Einrichtungsstücke re. 
Ausgenommen sind überhaupt alle beweglichen Güter: 
a) welche der Gefahr des Verderbens unterliegen, z. B. 
Kürschnerwaaren und Pelzwerk; 
K) welche aus räumlichen Verhältnissen sich zur Ueber 
nahme und Verwahrung nicht eignen; 
o) bei welchen die Anstalt rückstchtlich des rechtmäßigen 
Besitzes Bedenken trägt; 
ck) ärarische Montursstücke und sonstige zum Militärdienste 
gehörige und überhaupt alle gesetzlich außer Verkehr stehenden 
Sachen; 
o) Privatschuldscheine und Staatspapiere; 
k) alles Gold und Silber, welches mit einem Familien 
wappen bezeichnet ist, falls nicht bewiesen wird, daß es mit 
keinem Fideicommißbande behaftet sei. 
8. 131. 
Die zur Einlage in der Leihanstalt geeigneten Gegenstände 
sind im gereinigten Zustande, dann jene, welche aus mehreren 
Theilen bestehen, oder deren Aufbewahrung eine Einhüllung 
erfordert, sind mit solcher versehen zu übergeben. 
8. 132. 
Darlehen auf Pfänder werden in dem Amtslocale der 
Anstalt, Vormittags von 9 bis 12 Uhr und zwar an jedem 
Montag, Mittwoch und Freitag verabfolgt, mit Ausnahme, 
wenn auf diese Tage ein Feiertag fällt. 
8. 133. 
Es steht Jedermann frei, das Pfand entweder selbst oder 
durch andere Personen, und unter eigenem oder fremdem Namen 
einzusetzen. 
Von uncrwachsenen Kindern und von Personen, gegen 
deren Fähigkeit, rechtliche Verbindlichkeiten einzugehen, gegrün 
dete Bedenken obwalten, werden Pfänder nicht angenommen.
	        
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