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8- 15.
Die Lehrlinge haben in den Arbeitslokalen der Buch
druckereien den Herren Gehilfen den schuldigen Gehorsam
in allen rechten Dingen, außer denselben die geziemende
Achtung zu erweisen.
8- 16.
Jeder Buchdruckerei-Besitzer ist verpflichtet, dem Gre-
miumsvorstande die aufgenommenen Lehrlinge mit Angabe
ihres Vor- und Zunamens, ihres Alters, Geburtsortes und
der Dauer der bedungenen Lehrzeit, sowie deren Freisprechen
anzuzeigen. Auch die Entlassung eines Lehrlings ist zur
Kenntniß des Gremiumsvorstandes zu bringen.
8 17-
Das ausgestellte Lehrzeugniß muß vom Gremiums
vorsteher gegengezeichnet werden.