Volltext: Statuten der Buchdrucker-Gremiums-Kasse in Linz

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8- 15. 
Die Lehrlinge haben in den Arbeitslokalen der Buch 
druckereien den Herren Gehilfen den schuldigen Gehorsam 
in allen rechten Dingen, außer denselben die geziemende 
Achtung zu erweisen. 
8- 16. 
Jeder Buchdruckerei-Besitzer ist verpflichtet, dem Gre- 
miumsvorstande die aufgenommenen Lehrlinge mit Angabe 
ihres Vor- und Zunamens, ihres Alters, Geburtsortes und 
der Dauer der bedungenen Lehrzeit, sowie deren Freisprechen 
anzuzeigen. Auch die Entlassung eines Lehrlings ist zur 
Kenntniß des Gremiumsvorstandes zu bringen. 
8 17- 
Das ausgestellte Lehrzeugniß muß vom Gremiums 
vorsteher gegengezeichnet werden.
	        
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