Volltext: Statuten der Buchdrucker-Gremiums-Kasse in Linz

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8. 10. 
Die Lehrzeit soll für einen Setzer nicht unter 3 Jahre 
und nicht über 5 Jahre, die Lehrzeit eines Druckers nicht 
unter 3 und nicht über 4 Jahre dauern. — Ausnahmen 
hievon sind nur im Einverständnisse zwischen dem Gre- 
miumsvorstande und dem betreffenden Lehrprinzipale zu 
lässig. Die Bedingungen über Verpflegung, Wohnung rc. 
oder über eine wöchentliche Bezahlung rc. sind Gegenstände 
freier Uebereinkunft. 
8- 11- 
Ueber die Pflichten des Lehrlings gegen den Lehr 
herrn und umgekehrt wird sich auf die §8- 93 und 95 des 
Gew. Ges. berufen. 
8- 12. 
Das Lehrverhältniß kann ohne beiderseitigem Ueber- 
einkommen nur dann gegenseitig aufgehoben werden, wenn 
die im Z. 96 und 97 des Gew. Ges. bezeichneten Fälle 
eintreten. 
8- 13. 
Bei Auflösung des Lehrverbandes ist der Lehrling 
berechtiget, über die Dauer der Lehre und sein Betragen 
ein Wahrheitszeugniß zu verlangen. 
8- 14. 
Ein in einer hiesigen Buchdruckerei wegen einer be 
gangenen entehrenden Handlung entlassener Lehrling darf 
in einer anderen Buchdruckerei in Linz zur Fortsetzung seiner 
Lehre nicht aufgenommen werden.
	        
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