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NnterMlLung aus äer Hrrffe.
8- 29.
Jeder in Linz konditionirende Buchdruckergehilfe hat
in Krankheitsfällen auf Unterstützung Anspruch:
u) wenn er der Kasse als zahlendes Mitglied beigetreten,
b) wenn seine Krankheit wenigstens 8 Tage dauert.
8. 30.
Der wöchentliche Kranken-Unterstützungsbeitrag wird
auf 3 fl. österr. Währ. festgesetzt, und wird einem Gehil
fen mit Beobachtung des Z. 29 durch 12 Wochen während
seiner Krankheit ausbezahlt, bei einer längeren Dauer,
welche aber 6 Monate nicht überschreiten darf, hat der
Kranke nur auf die Hälfte des Unterstützungsbeitrages
Anspruch.
Uebrigens ist jeder Kranke verpflichtet, auf Verlangen
über seine Krankheit ein glaubwürdiges ärztliches Zeugniß
beizubringen.
8- 31.
Jeder in Linz durchreisende Gehilfe erhält, wenn er
keine Kondition findet, das Viatikum mit 70 kr. ö. W.
8- 32.
Sollte ein Gehilfe nach erhaltenem Viatikum doch noch
Kondition finden, so hat die betreffende Buchdruckerei für
die Rückerstattung des Viatikums Sorge zu tragen.
8- 33.
Das Viatikum kann binnen einem halben Jahre nur
einmal an ein und dasselbe Individuum verabreicht werden.