Volltext: Statuten der Buchdrucker-Gremiums-Kasse in Linz

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NnterMlLung aus äer Hrrffe. 
8- 29. 
Jeder in Linz konditionirende Buchdruckergehilfe hat 
in Krankheitsfällen auf Unterstützung Anspruch: 
u) wenn er der Kasse als zahlendes Mitglied beigetreten, 
b) wenn seine Krankheit wenigstens 8 Tage dauert. 
8. 30. 
Der wöchentliche Kranken-Unterstützungsbeitrag wird 
auf 3 fl. österr. Währ. festgesetzt, und wird einem Gehil 
fen mit Beobachtung des Z. 29 durch 12 Wochen während 
seiner Krankheit ausbezahlt, bei einer längeren Dauer, 
welche aber 6 Monate nicht überschreiten darf, hat der 
Kranke nur auf die Hälfte des Unterstützungsbeitrages 
Anspruch. 
Uebrigens ist jeder Kranke verpflichtet, auf Verlangen 
über seine Krankheit ein glaubwürdiges ärztliches Zeugniß 
beizubringen. 
8- 31. 
Jeder in Linz durchreisende Gehilfe erhält, wenn er 
keine Kondition findet, das Viatikum mit 70 kr. ö. W. 
8- 32. 
Sollte ein Gehilfe nach erhaltenem Viatikum doch noch 
Kondition finden, so hat die betreffende Buchdruckerei für 
die Rückerstattung des Viatikums Sorge zu tragen. 
8- 33. 
Das Viatikum kann binnen einem halben Jahre nur 
einmal an ein und dasselbe Individuum verabreicht werden.
	        
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