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geraten waren, in einer ihrer wiederholten Beschwerdeschristen i. 1.1571
abermals, daß jeder Schulmeister mit Wissen und Zustimmung derer
von Schwans aufgenommen werde und nicht vom Pfarrer oder von
der Herrschaft allein, damit die Kinder „ehrlich erzogen und zu Gottes
Lob und der Menschen Nutz lernen mögen, aber jetzt seien sie mit dem
Schulmeister übel versehen, daher sei es von Nöten, daß einer oder
zwei vom Rat mit dem Priester alle acht Tage oder wie man sich
vergleiche, die Schule visitieren sollen". Tatsächlich scheint der Rat des
Marktes den Schulmeister entlassen und einen neuen aufgenommen
zu haben, was aber die Herrschaft in einem sehr ungnädigen „Gegen-
fürhalt" scharf verwies. Auch im folgenden Friedensvertrag, im so¬
genannten Gnadenbrief, behielt sich die Herrschaft das Bestellungsrecht
der Pfarrer und Kirchendiener, also auch der Schulmeister bevor,
versprach aber, nur den Bürgern „annembliche" Bewerber augsbur-
gischer Confession (also Protestanten) zu ernennen.
Eben weil die Bürger streng protestantisch gesinnt waren,
strebten sie fortgesetzt das Bestellungsrecht für das Kirchen-- und Schul-
personale an und machten diesbezüglich vor jeder Neubesetzung wieder
Eingaben an die Ortsherrschaft. Sv beklagten sie sich z. B. auch i.1.1590
in einer längeren Serie von „Befchwernis-Articuln", daß sie oerhofft
hätten, daß man ihnen für Kirche und Schule das Besetzungsrecht
„wie vor alter her der Gebrauch gewesen" (was nicht richtig ist) be¬
lassen würde. Weil doch sie und ihre Kinder durch die Priester und
Schulmeister „an den Seelen geweidet werden sollen", so möchten sie
zwischen dem Pfarrer und ihnen jeden Widerwillen verhüten und den
Schulmeister in „Lieb und Sorg" schützen, was aber nur bann gewähr¬
leistet fei, wenn sie diese Stellen selbst vergeben dürfen.
Aber obgleich die Herrschaft selbst protestantisch war, so ließ
sie diese wichtigen Vorrechte doch nicht aus der Hand, schon deshalb
nicht, weil jeder neu eingesetzte Pfarrer unb Geistliche und wahrscheinlich
auch die neu bestellten Schulmeister an die Herrschaft sehr ansehnliche
„Poßesgelder" (-Ernennungsgebühren) zahlen mußten, die z. B. beim
Stadtpfarrer im 17. Jahrhundert über 150 fl betrugen.
Immerhin erreichten die Schwans er im siebten Punkte der
erweiterten Rechte des Vertrages von 1597 die Zusage der Herrschaft,
daß „hinfort bie Schuel- unb anberen Ktrchenbiener nur mit Gut¬
achten beren von Schwans mit ehrlichen unb gelehrten Leuten bestellt