Volltext: Schwanenstadt - einst und jetzt

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geraten waren, in einer ihrer wiederholten Beschwerdeschristen i. 1.1571 
abermals, daß jeder Schulmeister mit Wissen und Zustimmung derer 
von Schwans aufgenommen werde und nicht vom Pfarrer oder von 
der Herrschaft allein, damit die Kinder „ehrlich erzogen und zu Gottes 
Lob und der Menschen Nutz lernen mögen, aber jetzt seien sie mit dem 
Schulmeister übel versehen, daher sei es von Nöten, daß einer oder 
zwei vom Rat mit dem Priester alle acht Tage oder wie man sich 
vergleiche, die Schule visitieren sollen". Tatsächlich scheint der Rat des 
Marktes den Schulmeister entlassen und einen neuen aufgenommen 
zu haben, was aber die Herrschaft in einem sehr ungnädigen „Gegen- 
fürhalt" scharf verwies. Auch im folgenden Friedensvertrag, im so¬ 
genannten Gnadenbrief, behielt sich die Herrschaft das Bestellungsrecht 
der Pfarrer und Kirchendiener, also auch der Schulmeister bevor, 
versprach aber, nur den Bürgern „annembliche" Bewerber augsbur- 
gischer Confession (also Protestanten) zu ernennen. 
Eben weil die Bürger streng protestantisch gesinnt waren, 
strebten sie fortgesetzt das Bestellungsrecht für das Kirchen-- und Schul- 
personale an und machten diesbezüglich vor jeder Neubesetzung wieder 
Eingaben an die Ortsherrschaft. Sv beklagten sie sich z. B. auch i.1.1590 
in einer längeren Serie von „Befchwernis-Articuln", daß sie oerhofft 
hätten, daß man ihnen für Kirche und Schule das Besetzungsrecht 
„wie vor alter her der Gebrauch gewesen" (was nicht richtig ist) be¬ 
lassen würde. Weil doch sie und ihre Kinder durch die Priester und 
Schulmeister „an den Seelen geweidet werden sollen", so möchten sie 
zwischen dem Pfarrer und ihnen jeden Widerwillen verhüten und den 
Schulmeister in „Lieb und Sorg" schützen, was aber nur bann gewähr¬ 
leistet fei, wenn sie diese Stellen selbst vergeben dürfen. 
Aber obgleich die Herrschaft selbst protestantisch war, so ließ 
sie diese wichtigen Vorrechte doch nicht aus der Hand, schon deshalb 
nicht, weil jeder neu eingesetzte Pfarrer unb Geistliche und wahrscheinlich 
auch die neu bestellten Schulmeister an die Herrschaft sehr ansehnliche 
„Poßesgelder" (-Ernennungsgebühren) zahlen mußten, die z. B. beim 
Stadtpfarrer im 17. Jahrhundert über 150 fl betrugen. 
Immerhin erreichten die Schwans er im siebten Punkte der 
erweiterten Rechte des Vertrages von 1597 die Zusage der Herrschaft, 
daß „hinfort bie Schuel- unb anberen Ktrchenbiener nur mit Gut¬ 
achten beren von Schwans mit ehrlichen unb gelehrten Leuten bestellt
	        
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