Erstes Kapitel.
Die Eisenbahnen bei Mobilmachung und Aufmarschs.
(Karte 1.)
J.Die Entwicklung des deutschen Eisenbahnnetzes vom
Grandpunkte der Landesverteidigung.
Die Reichsverfassung vom 16. April 1871 sicherte der Heeresverwaltung
die dauernde Mitwirkung bei allen Fragen des Ausbaues und der Leistungs¬
fähigkeit der Bahnen. Zur Wahrung der hierbei berührten militärischen
Interessen stand dem Reiche ein Aufsichtsrecht über die Eisenbahnen zu
und die Möglichkeit, mit Rücksicht auf die Landesverteidigung Forderungen
beim Bau und Betrieb sowie bei der Ausrüstung der Bahnen zu stellen.
Die Jnnehaltung der hiernach den Eisenbahnen aus Gründen der Landes¬
verteidigung aufzulegenden Verpflichtungen wurde durch das Reichs¬
eisenbahnamt überwacht, dem als Aufsichtsbehörde des Reiches im
Zusammenwirken mit der Heeresverwaltung die Wahrung der militärischen
Belange gegenüber den Eisenbahnen oblag. Zunächst blieb die Berück¬
sichtigung bestimmter Forderungen auf Hauptbahnen beschränkt. Mit
dem Anwachsen der Nebenbahnen, die für die Landesverteidigung vielfach
als Zuführungs- und Auslaufstrecken in den Grenzgebieten sowie für Um¬
leitungen wichtig waren, wurden später die für die Bauausführung von
Hauptbahnen maßgebenden Grundsätze auch auf jene Nebenbahnen
ausgedehnt, die besondere militärische Bedeutung besaßen.
Die von seiten der Heeresverwaltung beim Vau neuer Bahnen
gestellten Forderungen erstreckten sich hauptsächlich auf die Möglichkeit
der Durchführung ganzer Militärzüge in beiden Richtungen, auf selb¬
ständige Einführung in die Anschlußbahnhöfe, auf Anlage schienenfreier
Gleiskreuzungen, auf Herstellung von Rampen und von Minenanlagen in
Kunstbauten sowie auf besondere Anforderungen, soweit es sich um Bahnen
im Bereiche der Festungen handelte.
Nach dem Kriege 1870/71 fiel es der Heeresverwaltung nicht schwer,
für den st rategischen Ausbau des Vahnnetzes finanzielle Unter*
0 „Der Weltkrieg 1914 bis 1918", Band I, Seite 137 bis 154.
Leldeisenbahnwesen. I. Banb. 1