Andere Angehörige außer der Witwe und den Kindern
bekommen keine Pension, nur den „Unterhaltungsbeitrag"
noch sechs Monate nach dem Tode der Militärperson, von da
ab erlischt jeder Anspruch.
Kriegsversorgung der Witwen und Waisen
in Deutschland.
Witwen und eheliche oder legitimierte Kinder der zum
Feldheer gehörigen Offiziere, Beamten und Militärpersonen
der Unterklasse, die 1. im Kriege geblieben oder infolge Kriegs¬
verwundung gestorben sind, 2. eine sonstige Kriegsdienstbe¬
schädigung erlitten haben, und an ihren Folgen gestorben sind,
erhalten Kriegs-Witwen- und Waisengeld, im Falle 2 nur
dann, wenn der Tod vor Ablauf von zehn Jahren nach dem
Friedensschluß eingetreten ist. (§ 19.)
Das Kriegswitwengeld beträgt jährlich, wenn eine all¬
gemeine Versorgung zusteht, für Witwen 1) eines Offiziers
bis zum Stabsoffizier einschließlich abwärts 1600 Mark,
2) eines Hauptmannes, Oberleutnants, Leutnants oder Feld¬
webelleutnants 1200 Mark, 3) eines Feldwebels, Vizefeldwe¬
bels, Sergeanten mit Vizefeldwebelgebühr, Zugführers der
freiwilligen Krankenpflege und Unterbeamten mit pensions¬
fähigem Diensteinkommen von mehr als 1200 Mark 300 Mark,
4) eines Sergeanten, Unteroffiziers, Zugsführerstellvertreters
mit einem pensionsfähigen Diensteinkommen von jährlich
1200 Mark Und weniger 200 Mark, 5) eines Gemeinen oder
jeder anderen Person des Unterpersonals der freiwilligen
Krankenpflege 100 Mark.
Wenn allgemeine Versorgung nicht zusteht 1) eines
Generals usw. 2000 Mark, eines Stabsoffiziers 1600 Mark,
der vorstehend unter 2) Genannten 1200 Mark, unter 3) 600
Mark, unter 4) 500 Mark, unter 5) 400 Mark.
Erreicht das Gesamteinkommen der zu Kriegswitwen¬
geld berechtigten Witwe eines Generals usw. nicht 3000 Mark,
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