äußerer Verletzungen, im Spitals erworbenen Krankheiten
oder Kriegsstrapazen gestorben sind. Die Höhe der Pension
wird in diesen Fällen (G. vom 27. April 1887 und vom
19. März 1907) gegenüber den Witwen, deren Männer im Felde
gestorben sind, um 50% höher bemessen und beträgt: für
Chargenlose K 108.—, Gefreite K 144.—, Korporale K 180.—>
Zugsführer K 216.—, Feldwebel mit Löhnung bis zu 70 h
K 270.—, Feldwebel mit höherer Löhnung K 360.—, Kadetten
oder Oberbootsmann K 450.— jährlich. Solange die Witwe
gänzlich erwerbslos und mittellos ist oder wegen not¬
wendiger Betreuung ihres Kindes Arbeit nicht über¬
nehmen kann, erhält sie zur Pension einen Zuschuß von K 8.—
monatlich. Hat die Witwe in der letzten Zeit vor der Einrückung
des Mannes mit ihm nicht in Gemeinschaft gelebt, auch wenn
sie nicht gesetzlich geschieden ist, so erhält sie eine Pension nur
dann, wenn sie nachweist, daß sie am Aufhören der ehelichen
Gemeinschaft keine Schuld trägt. Wird dem Vater, auch nach
seinem Tode, ein schweres Verbrechen nachgewiesen, so hört
die Witwenpension auf.
Waisen erhalten während der ersten sechs Monate nach
dem Tode des Vaters den „Unterhaltsbeitrag" weitergezahlt,
wenn sie ihn während der Kriegsdienstleistung des Vaters
bekommen haben, Erziehungsbeiträge erhalten die ehelichen
oder legitimierten Kinder. Der Erziehungsbeitrag beziffert
sich mit K 48.— per Jahr, solange die Mutter Anspruch aus
Pension hat. Ist die Mutter gestorben oder bekommt sie z. V.
wegen Verheiratung oder aus einem anderen Grunde keine
Pension, so ist der Erziehungsbeitrag K 72.—. Die Höhe des
Erziehungsbeitrages ist unabhängig von der Charge des Vaters,
doch dürfen die Erziehungsbeiträge und die Witwenpension
zusammen den Betrag von K 360.— nicht übersteigen. Wai¬
senknaben wird der Erziehungsbeitrag bis zum vollendeten
16. Lebensjahr, Mädchen bis zum vollendeten 14. Lebensjahr
bezahlt; für Kinder, die Lehranstalten besuchen, kann der
Erziehungsbeitrag bis zum Ende des Schulbesuches bezahlt
werden, selbst bis zum 24. Lebensjahre.
23