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beizustehen. Er selbst hat keinen Vorteil aus diesen
Forderungen.
• Johann Secund hat sich im Gegenteil zur Zahlung der
Ausstände bereit erklärt, obwohl viele davon bei der Armut
und völligen Erschöpfung der Untertanen gar nicht mehr
einzutreiben sein werden, damit die Untertanen umgekehrt
ihre Forderungen erheben konnten.
• Dass die Untertanen sich in den zwei Jahren ihrer Herrschaft
sich nicht bei der Gräfin mit ihren Forderungen gemeldet
haben, ist zum einen nicht erwiesen und kann zum anderen
an der Furcht vor der Herrschaft liegen. In keinem Fall
verjähren damit die Forderungen der Untertanen. Außerdem
hat sich die Gräfin zur Zeit ihrer Herrschaft kaum auf dem
Schloss aufgehalten.
• Es ist den armen, z.T. am Bettelstab lebenden Untertanen
nicht zuzumuten, ihre sich z.T. nur auf 6-10 fl belaufenden
Forderungen gerichtlich einzuklagen. Ein solches Verfahren
führt nur dazu, dass sie von ihren Forderungen abgeschreckt
und um ihren bescheidenen Lebensunterhalt gebracht
werden. Zu diesem Zweck ist eine
Untersuchungskommission ein geeignetes Instrument.
• Es ist offensichtlich, dass die Gräfin nur versucht,
irgendwelche Zahlungen von Schulden aus ihrer Erbschaft zu
vermeiden.
• Falls ein mutwilliger Anspruch durch seine Untertanen
vorgetragen wird, wird das die Kommission schon feststellen.
Jedenfalls ist die bloße Möglichkeit eines solchen Anspruchs
keine Rechtfertigung dafür, anderen gerechtfertigte
Forderungen das Gehör zu verweigern
• Aus diesen Gründen ist nicht ersichtlich, wie eine
Untersuchungskommission in dieser Angelegenheit
abgelehnt werden kann.
Johann Secund verlangt daher, die bisher freiwillige
Untersuchungskommission in eine solche von Amts wegen
umzuwandeln und die Kommissionsmitglieder selbst zu benennen.