Volltext: Die Grundlagen des jüdischen Volkes

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Jore dea (Lehre der Weisheit): 
§ 239,1. Wenn ein Jude einen Nichtjuden bestohlen 
hat, und man legt ihm einen Eid auf in Gegenwart 
anderer Juden, und sie wissen, daß er falsch schwören 
würde, so sollen sie ihn nötigen, sich mit dem Nichtjuden 
zu vergleichen und nicht falsch zu schwören, weil der 
Name „entheiligt" würde durch seinen (Falsch-)Eid. 
Wenn er aber gezwungen wird zu schwören, und es ist 
keine Entheiligung des Namens bei der Sache (man 
vermag den Meineid nicht nachzuweisen), so soll er den 
Schwur in seinem Herzen für ungültig erklären... 
Haga: Alles dies gilt nur dann, wenn es möglich 
ist, daß man seinen Schwur falsch leistet, ohne daß der 
Nichtjude dies erfährt, andernfalls ist es wegen Ent 
heiligung des Namens verboten. 
Choschen hamischpat (Rechtsschild): 
§ 22,2. Der Jude kann es sich zwar gefallen las 
sen, daß ein Nichtjude gegen ihn zeugt, aber nicht, sich 
von einem Nichtjuden richten zu lassen. 
§ 26,1. Es ist verboten, vor den Richtern und in 
den Gerichtshäusern der Nichtjuden zu prozessieren, 
selbst wenn sie den jüdischen Gesetzen entsprechend 
urteilen. ** 
§ 95,1. (Beer hagola) An jeder Bibelstelle, wo 
„Nächster" steht, ist der Nichtjude nicht mit eingeschlos 
sen. 
" Im Wien Schuschniggs scheint man es damit z. B. am 
Bezirksgericht Leopoldstadt nicht so genau genommen zu 
haben. Vielleicht deshalb, weil dank der vielen Juden gerade 
zu das Gefühl auftauchte, in einem jüdischen Gerichtshause 
zu sein.
	        
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