112 Jore dea (Lehre der Weisheit): § 239,1. Wenn ein Jude einen Nichtjuden bestohlen hat, und man legt ihm einen Eid auf in Gegenwart anderer Juden, und sie wissen, daß er falsch schwören würde, so sollen sie ihn nötigen, sich mit dem Nichtjuden zu vergleichen und nicht falsch zu schwören, weil der Name „entheiligt" würde durch seinen (Falsch-)Eid. Wenn er aber gezwungen wird zu schwören, und es ist keine Entheiligung des Namens bei der Sache (man vermag den Meineid nicht nachzuweisen), so soll er den Schwur in seinem Herzen für ungültig erklären... Haga: Alles dies gilt nur dann, wenn es möglich ist, daß man seinen Schwur falsch leistet, ohne daß der Nichtjude dies erfährt, andernfalls ist es wegen Ent heiligung des Namens verboten. Choschen hamischpat (Rechtsschild): § 22,2. Der Jude kann es sich zwar gefallen las sen, daß ein Nichtjude gegen ihn zeugt, aber nicht, sich von einem Nichtjuden richten zu lassen. § 26,1. Es ist verboten, vor den Richtern und in den Gerichtshäusern der Nichtjuden zu prozessieren, selbst wenn sie den jüdischen Gesetzen entsprechend urteilen. ** § 95,1. (Beer hagola) An jeder Bibelstelle, wo „Nächster" steht, ist der Nichtjude nicht mit eingeschlos sen. " Im Wien Schuschniggs scheint man es damit z. B. am Bezirksgericht Leopoldstadt nicht so genau genommen zu haben. Vielleicht deshalb, weil dank der vielen Juden gerade zu das Gefühl auftauchte, in einem jüdischen Gerichtshause zu sein.