Volltext: Statut der Linzer Fruchtbörse samt den bezüglichen Gesetzen und Verordnungen

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die begründete Besorgnis besteht, daß die Öffentlichkeit der Verhand 
lung zum Zwecke der Störung der Verhandlung oder der Erschwerung 
der Sachverhaltsfeststellung mißbraucht werden würde. 
Überdies kann das Schiedsgericht auf Antrag auch nur einer 
der Parteien die Öffentlichkeit ausschließen, wenn zum Zwecke der 
Entscheidung des Rechtsstreites Tatsachen des Familienlebens erörtert 
und bewiesen werden müssen. 
Der Ausschluß der Öffentlichkeit kann für die ganze Verhandlung 
oder für einzelne Teile derselben stattfinden. Auf die Verkündung 
des Erkenntnisses darf er sich in keinem Falle erstrecken. Insoweit 
die Öffentlichkeit einer Verhandlung ausgeschlossen wird, ist die 
öffentliche Verlautbarung des Inhaltes der Verhandlung untersagt. 
(§ 172, Zivilprozeßordnung.) 
Die Verhandlung über einen Antrag auf Ausschließung der 
Öffentlichkeit erfolgt in nicht öffentlicher Sitzung. Der Beschluß über 
die Ausschließung der Öffentlichkeit muß öffentlich verkündet werden. 
(§ 178, Zivilprozeßordnung.) 
Wird die Öffentlichkeit ausgeschlossen, so kann jede Partei 
verlangen, daß außer ihrem Bevollmächtigten drei Personen ihres 
Vertrauens die Anwesenheit bei der Verhandlung gestattet werde; 
den mit der Ausübung der staatlichen Börsenaufsicht betrauten 
Organen, sowie den mit der Aufsicht über die Rechtsprechung des 
Schiedsgerichtes betrauten Delegierten des Justiz-Ministeriums bleibt 
trotz Ausschlusses der Öffentlichkeit der Zutritt gestattet. 
Sitzungspolizei. 
§ 48. 
Der Obmann des Schiedsgerichtes hat für die Aufrechterhaltung 
der Ordnung bei der mündlichen Verhandlung zu sorgen. Er ist 
berechtigt, Personen, welche durch unangemessenes Betragen die Ver 
handlung stören, zur Ordnung zu ermahnen und die zur Aufrecht 
erhaltung der Ordnung nötigen Verfügungen zu treffen. 
Äußerungen des Beifalles oder der Mißbilligung sind untersagt. 
Wer sich trotz Ermahnung einer Störung der Verhandlung schuldig 
macht, kann von der Verhandlung entfernt werden. Die Entfernung 
einer an der Verhandlung beteiligten Person kann erst nach voraus 
gegangener Androhung und Erinnerung an die Rechtsfolgen einer 
solchen Maßregel angeordnet werden. 
Gegen die Partei, welche von der Verhandlung entfernt wurde, 
kann auf Antrag in gleicher Weise verfahren werden, als wenn sie 
sich freiwillig entfernt hätte. Es kann demnach die Verhandlung auch 
in Abwesenheit dieser Partei mit der anderen allein fortgesetzt,
	        
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