Volltext: Statut der Linzer Fruchtbörse samt den bezüglichen Gesetzen und Verordnungen

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geschlossen und eventuell ein Yersäumnisurteil erlassen werden. 
Hierauf ist die Partei bei der Androhung ihrer Entfernung aufmerk 
sam zu machen. 
Vertretung* der Parteien. 
§ 49. 
Die Parteien sind berechtigt, sich durch Bevollmächtigte vor 
dem Schiedsgerichte vertreten zu lassen. Die Vertretung durch einen 
Bevollmächtigten schließt jedoch nicht aus, daß die Partei in Be 
gleitung ihres Bevollmächtigten vor dem Schiedsgerichte erscheint 
und daselbst neben diesem mündliche Erklärungen abgibt. Der Ver 
treter hat bei Beginn der mündlichen Verhandlung sich über seine 
Vollmacht auszuweisen. 
Als Parteienvertreter können vor dem Schiedsgerichte erscheinen: 
die in die Liste der nicht der Börse angehörenden Schiedsrichter 
aufgenommenen Personen, Advokaten, öffentliche Gesellschafter, Pro 
kuristen, Handlungsgehilfen und sonstige Angestellte der Parteien, 
ferner Mitglieder oder Besucher der Börse und gerichtlich bestellte 
Kuratoren und Abhandlungspfleger. (Artikel XX des Gesetzes vom 
1. August 1895, E.-G.-Bl. Nr. 112.) 
Prüfung der Zuständigkeit. 
§ -50. 
Bevor das Schiedsgericht bei der ersten anberaumten Tag 
satzung einen Vergleich zwischen den Parteien versucht, einen zwischen 
den Parteien außergerichtlich vereinbarten Vergleich zu Protokoll 
nimmt oder in die Verhandlung eingeht, insbesondere auch ehe ein 
Versäumnisurteil gefällt wird, hat das Schiedsgericht seine Zuständig 
keit von Amts wegen zu prüfen und festzustellen, und zwar auch 
dann, wenn der Geklagte die Einwendung der Unzuständigkeit nicht 
erhebt oder zur Tagsatzung nicht erschienen ist. 
Die im einzelnen Falle für die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes 
wesentlichen Umstände sind, soweit sie nicht beim Schiedsgerichte 
offenkundig sind, vom Kläger zu beweisen; daß der Geklagte solche 
nicht offenkundige Umstände ganz oder zum Teile als wahr zugibt, 
befreit weder den Kläger vom Beweise noch das Schiedsgericht von 
der Feststellung der Wahrheit dieser Umstände. 
Wenn sich das Schiedsgericht für unzuständig erklärt, hat der 
Kläger dem Geklagten alle ihm durch das Erscheinen bei der Tag 
satzung und durch die Beiziehung eines Vertreters entstandenen 
Kosten zu ersetzen.
	        
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