Volltext: Statut der Linzer Fruchtbörse samt den bezüglichen Gesetzen und Verordnungen

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Abgesehen hievon, unterliegt er der anderweitig etwa vor 
gesehenen Bestrafung. 
Sowohl die Mitglieder als die bloß zeitweiligen Besucher der 
Börse sind bezüglich ihrer an der Börse gemachten Geschäfte den 
Bestimmungen dieser Statuten unterworfen. 
Börsenleitung. 
§ 8. 
Die Leitung der Linzer Pruchtbörse obliegt dem „Vorstände“ 
derselben. 
Der Vorstand ist eine aus 12 Vorstandsmitgliedern bestehende 
Körperschaft, von welchen wenigsten acht ihren ständigen Wohnsitz 
in Linz oder Urfahr haben müssen. 
Ein Drittel der Börsenleitung wird von den zuständigen Mini 
sterien aus den seitens der landwirtschaftlichen Landes-Korporation 
nominierten Personen berufen. 
Die Bestellung der übrigen zwei Drittel erfolgt mittels Wahl 
durch die wahlberechtigten ’^örsenmitglieder, in der Art, daß zwei 
Vorstandsmitglieder aus dem\Kreise der Mühlen-Interessenten, ein 
Vorstandsmitglied aus dem Kreise der Bäcker und die anderen fünf 
Vorstandsmitglieder aus der Gesamtheit der passiv Wahlberechtigten 
zu entnehmen sind. \ 
Wählbar in den Vorstand $ind nur solche Börsenmitglieder 
männlichen Geschlechtes, welche für eigene Rechnung einen der im 
§ 3, lit. a, bezeichneten Geschäftszweig betreiben, ferner die Ver 
treter der im § 3, lit. b, bezeichnet^! Börsemitglieder, wenn jene 
offene Gesellschafter, persönlich haftende Gesellschafter einer Kom 
manditgesellschaft, Vorstände einer Aktiengesellschaft, oder Prokuristen 
oder überhaupt firmierungsberechtigt sind! 
Ausgeloste oder wegen Ablauf ihrer*, zweijährigen Punktions 
dauer austretende Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar. 
Sämtliche Vorstandsmitglieder müssen\die Staatsbürgerschaft 
in den im Eeichsrate vertretenen Königreichen und Ländern besitzen. 
Die in die Börsenleitung berufenen Persönen werden hiedurch 
Mitglieder der Börse und haben alle mit dieser Eigenschaft verbundenen 
Pflichten und Rechte; jeder derselben ist seitens des Vorstandes eine 
unentgeltliche Jahreskarte (Mitgliedskarte) auszustellen. Die mittels 
Wahl zu bestellenden Mitglieder des Vorstandes werden auf die 
Dauer von zwei Jahren gewählt. 
Nach Ablauf des ersten Kalenderjahres scheiden' von den ge 
wählten acht Vorstandsmitgliedern vier durch das Los aus. Später
	        
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