Volltext: Allgemeine Wechsel-Ordnung für die k. k. österreichischen Staaten

nicht, oder nicht mit vollem Erfolge eingehen können, so hat 
dieß auf die Verbindlichkeit der übrigen Wechselverpflichteten 
keinen Einfluß. 
Zweiter Abschnitt. 
Von gezogenen Wechseln. — 
I. Erfordernisse eines gezogenen Wechsels, J 
Art. 4. Die wesentlichen Erfordernisse eines gezogenen 
Wechsels sin;:: 
1. die in den Wechsel selbst aufzunehmende Bezeichnung 
als Wechsel, oder, wenn der Wechsel,in einer fremden 
Sprache ausgestellt ist, ein jener Bezeichnung entspre— 
chender Ausdruck in der fremden Sprache; — 
2. die Angabe der zu zahlenden Gelssumme; 
3. der Name der Person oder die / Firma, an welche oder 
an deren Ordre gezahlt werden soll (des Remittenten); 
die Angabe der Zeit, zu welcher gezahlt werden soll; 
die Zahlungszeit kann nur festgesetzt werden: — 
auf einen bestimmten Tag8 
auf Sicht (Vorzeigung, a vista, a piacere ete.) oder auf 
eine bestimmte Zeit nach Sichtt 
auf eine bestimmte Zeit nach dem Tage der Ausstellung 
(nach dathdddd 
auf eine Messe oder einen Markt (Meß- oder Markt— 
Wechsel); — 
5. die Unterschrift des Ausstellers (Trassanten mit seinem 
Namen oder seiner Friggggg — 
die Angabe des Ortes, Monatstages und Jahres der 
Ausstellunnzgzgzgzgzgz — 
7. der Name der Person oder die Firma, welche die Zah— 
lung leisten soll (des Bezogenen oder Traffaten); 
die Angabe des Ortes, wo die Zahlung geschehen soll; 
der bei dem Namen oder der Firma des Bezogenen an— 
gegebene Ort gilt für den Wechsel, in sofern nicht 
ein eigener Zahlungsort angegeben ist, als Zahlungsort 
und zugleich als Wohnort des Bezogenen. 
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