Volltext: Allgemeine Wechsel-Ordnung für die k. k. österreichischen Staaten

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Art. 5. Ist die zu zahlende Geldssumme (Art. 4, Nro. 2) 
in Buchstaben Jund in Ziffern ausgedrückt, so gilt bei Ab— 
weichungen die in Buchstaben ausgedrückte Summe. 
Ist die Summe mehrmals mit Buchstaben oder mehr— 
mals mit Ziffern geschrieben, so gilt bei Abweichungen die 
geringere Summe. 
Art. 6. Der Aussteller kann sich selbst als Remittenten 
(Art. 4, Nro. 3) bezeichnen (Wechsel an eigene Ordre). 
Desgleichen kann der Aussteller sich selbst als Bezogenen 
(Art. 4, Nro. 7) bezeichnen, sofern die Zahlung an einem 
anderen Orte als dem der Ausstellung geschehen soll (trassirt— 
eigene Wechsel). 
Art. 7. Aus einer Schrift, welcher eines der wesentlichen 
Erfordernisse eines Wechsels (Art. 4) fehlt, entsteht keine 
wechselmäßige Verbindlichkeit. Auch haben die auf eine solche 
Schrift gesetzten Erklärungen (Indossament, Accept, Aval) 
keine Wechselkraft. 
AI. Verpflichtung e des Ausstellers. 
Art. 8. Der Aussteller eines Wechsels haftet für dessen 
Annahme und Zahlung wechselmäßig. 
III. Indossament. 
Art. 9. Der Remittent kann den Wechsel an einen An— 
deren durch Indossament (Giro) übertraggen. 
Hat jedoch der Aussteller die Uebertragung im Wechsel 
durch die Worte „nicht an die Ordre,“ oder durch einen 
gleichbedeutenden Ausdruck untersagt, so hat das Indossament 
keine wechselrechtliche Wirkung. — 
Art. 10. Durch das Indossament gehen alle, Rechte aus 
dem Wechsel auf den Indossatar über, insbesondere auch die 
Befugniß, den Wechsel weiter zu indossiren. Auch an den 
Aussteller, Bezogenen, Acceptanten oder einen früheren In— 
dossanten kann der Wechsel giltig indossitt, und von denselben 
weiter indossirt werden.
	        
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