Volltext: Krankenordnung der Oberösterreichischen Versicherungskasse für Angestellte

I. Anspruchsberechtigte Personen. 
1. Die Versicherungskasse gewährt die im Bundes 
gesetz vom 29. Dezember 1926, V.-G.-Bl. Nr. 388, be 
treffend die Kranken-, Stellenlosen-, Unfall- und Pensions 
versicherung der Angestellten in der Fassung der Tert- 
verordnung vom 22. August 1928, B.-G.-Bl. Nr. 232, in 
folgendem kurz Ang.-V.-G. 1928 bezeichnet, festgesetzten 
Leistungen der Krankenversicherung unter den nachstehend 
angeführten Bedingungen an folgende Personen: 
a) die ihr gemäß Z 58, Abs. 2, Ang.-V.-G. 1928 zuge 
hörigen, nach M 1, 2 und 4 Ang.-V.-G. 1928 Ver 
sicherungspflichtigen; 
b) jene Rentenempfänger der Hauptanstalt für Ange 
stelltenversicherung, bezüglich deren sie gemäß 8 61 
Ang.-V.-G. 1928 zur Durchführung der Krankenver 
sicherung zuständig ist; 
c) die gemäß Z 133, Abs. 2, Ang.-V.-G. 1928 versicherten 
Administrativrentner von Banken, Sparkassen und dem 
internationalen Verkehr dienenden Donau-Dampf- 
schisfahrts-Unternehmungen, welche Ersatzverträge mit 
ihren versicherungspflichtigen Angestellten abgeschlossen 
hatten; 
ä) die weiterhin nach Z 13.7, Ang.-V.-G. 1928 Versicherten; 
e) die freiwillig die Krankenversicherung nach § 49 
Ang.-V.-G. 1928 Fortsetzenden; diese haben nur An 
spruch auf die Leistungen der Krankenversicherung für 
ihre eigene Person und mit Ausnahme des Kranken 
geldes; 
k) die gemäß Z 2, Zl. 6 und 14, Ang.-V.-G. 1928 von der 
Versicherungspflicht ausgenommenen Angestellten 
solcher daselbst angeführten Dienstgeber, die mit der 
Versicherungskasse einen schriftlichen Vertrag nach 
§ 49a Ang.-V.-G. 1928 abgeschlossen haben, und deren 
ehemaligen Angestellten und der Hinterbliebenen der 
letzteren, die aus einem derartigen, von der Versiche 
rungspflicht ausgenommenen Dienstverhältnis einen 
Ruhe- oder Versorgungsgenuß beziehen; diese Ver 
sicherten haben keinen Anspruch auf Kranken- 
(Familien)geld;
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.