Volltext: Krankenordnung der Oberösterreichischen Versicherungskasse für Angestellte

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Anmeldung durch den Versicherten; der ersten Anmel 
dung bei der Versicherungskasse wird eine frühere bei 
einer anderen Versicherungskasse für Angestellte oder 
einer Sonderversicherungsanstalt gleichgehalten. 
Die Versicherungskasse gewährt unter den gleichen 
Bedingungen die Leistungen der Krankenpflege an Per 
sonen der in Abs. 1 angeführten Art, die sich nur vorüber 
gehend in ihrem Sprengel aufhalten, gegen Rückersatz 
seitens der zuständigen Versicherungskasse, desgleichen an 
Versicherte, die zu einer anderen Versicherungskasse zu 
ständig sind, aber im Sprengel der Oberösterreichischen 
Versicherungskasse ihren Wohnort haben, beides, sofern nicht 
von der zuständigen Versicherungskasse nach Fühlungnahme 
mit der Oberösterreichischen Versicherungskasse eine andere 
Regelung getroffen wird. 
Ausgenommen von der Gewährung von Leistun 
gen aus der Krankenversicherung sind jene Versicherten, die 
zugleich Mitglieder der Krankenversicherungsanstalt der 
Bundesangestellten oder der Krankenkasse der Oester 
reichischen Bundesbahnen sind. Sie können nur die Leistun 
gen der Krankenversicherungsanstalt der Bundesangestell 
ten oder der Krankenkasse der Oesterreichischen Bundes 
bahnen in Anspruch nehmen. 
II. Pflichtleistungen. 
2. Die Krankenversicherung umfaßt Krankenpflege, 
Krankengeld, Wochenhilfe und Vegräbnisgeld. 
Krankenpflege. 
3. Anspruch auf Krankenpflege haben im Falle der 
Erkrankung die in Punkt 1 erwähnten Personen. Ferner 
haben Anspruch auf Krankenpflege die Kinder nach Voll 
endung des 18. Lebensjahres in folgenden Fällen: 
5. die Wirtschaftsführerin bei männlichen unmittelbar Ver 
sicherten, wenn eine mit dem Versicherten im gemeinsamen Haus 
halte lebende arbeitsfähige Ehegattin nicht vorhanden ist, bei 
weiblichen unmittelbar Versicherten, wenn und solange diese ver 
sicherungspflichtig sind oder Hilflosenzuschuß beziehen. Als Wirt 
schaftsführerin ist jene Person anzusehen, die seit mindestens acht 
Monaten ununterbrochen in der Hausgemeinschaft des oder der 
unmittelbar Versicherten lebt und mindestens seit dieser Zeit un 
entgeltlich die Hauswirtschaft führt. Angehörige aus dem 
Grunde der Wirtschaftsführung kann nur eine Person sem.
	        
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