Volltext: Sozialversicherungs-Vorschrift für die o.-ö. Landesbediensteten

Amtsverfügung des Landeshauptmannes 
vom 23. Mai 1935, Z. 11-759/1. 
(Grundlage: Landtagsbeschluß vom 13. Dezember 
1928, Ldtg.-Z. 317/27, Pkt. 3, Ermächtigung der 
Landesregierung zur Vornahme allenfalls nötiger 
Ergänzungen und Abänderungen der genehmigten 
Versorgungsvorschrift für die o.-ö. Landes¬ 
bediensteten.) 
Das Bundesgesetz, betreffend die gewerbliche 
Sozialversicherung (GSVG.)*), B. G. Bl. Nr. 107 
aus 1935, bedingt eine Anpassung der Sozialversiche¬ 
rungsvorschriften für die o.-ö. Landesbediensteten, 
und zwar in nachstehenden Belangen: 
I. 
Sozialversicherungsbeitrag. 
Der zu leistende Sozialversicherungsbeitrag, wird 
für alle unter die Bestimmungen der Landes-Sozial- 
versicherung fallenden Landesbediensleten (Vertrags¬ 
angestellte und Vertragsbedienstete) einheitlich mit 
15 % (20% beträgt der Beitrag nach dem GSVG., 
eigentlich 20-7% samt Beitrag für den UnterstüHungs- 
fonds) des jeweiligen Bruttobezuges einschließlich 
der Familienzulagen des Angestellten ab 1. Juli 1935 
festgesetzt. Dieser Beitrag ist zur Hälfte vom Dienst¬ 
geber und vom Dienstnehmer zu tragen. Die Landes¬ 
regierung hat alljährlich nach Anhörung der Fach- 
körperschaften die Zulänglichkeit dieses Sozialver¬ 
sicherungsbeitrages zu überprüfen und hienach die 
*) Abkürzung für das gewerbliche Sozialversicherungs¬ 
gesetz = GSVG.
	        
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