Volltext: Sozialversicherungs-Vorschrift für die o.-ö. Landesbediensteten

4 
Höhe desselben jeweils für das laufende Jahr inner¬ 
halb des Ausmaßes des Sozialversicherungsbeitrages 
nach dem GSVG. festzusetzen. 
II. 
Austeilung des Sozialversicherungsbeitrages auf die 
einzelnen Sozialversicherungszweige. 
Die quotative Austeilung obigen Sozialversiche¬ 
rungsbeitrages auf die einzelnen Versicherungs¬ 
zweige ist folgende: 
\% für die Krankenversicherung bei der Kranken¬ 
fürsorge der o.-ö. Landesangestellten. 
1 % für den zu bildenden und in der Verwaltung 
der obgenannten Krankenfürsorge stehenden Risken- 
fonds zur Tragung des nach § 234*) des GSVG. 
entfallenden Krankengeldes bei länger dauernder Er¬ 
krankung nach Kürzung oder Einstellung des Ent¬ 
geltes (Bezuges) und zur Beilragsleistung für die 
Krankenfürsorge der Rentenempfänger (Provi- 
sionisten). 
Für Familienerhalter wird das Krankengeld mit 
drei Renteneinheiten (Gehaltsperzenten) festgesetzt, 
wobei jedoch das Ausmaß des Krankengeldes den 
jeweiligen Nettobezug nicht überschreiten darf. § 235 
GSVG. findet sinngemäß Anwendung. 
10 % für die Unfalls- und Pensionsversicherung 
zur Deckung der anfallenden Versicherungsleistungen. 
Die Landesregierung behält sich die Abänderung 
dieser Aufteilung auf die einzelnen Versicherungs¬ 
zweige vor. 
III. 
Bemessung der Rente. 
Für die Bemessung der Renten (Provisionen) 
der nach den Bestimmungen des GSVG., B. G. Bl. 
*) Siehe Anmerkung 3, Seite 30.
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.