Volltext: Sozialversicherungs-Vorschrift für die o.-ö. Landesbediensteten

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mäßigen Provision gewährt werden, wenn diese 
Provision als unzulänglich anzusehen ist und die 
Witwe nicht eine andere derartige Alterszulage 
bezieht. 
8 16. 
Erziehungsbeiträge. 
Der Versorgungsgenuß (Erziehungsbeitrag) für 
jede unversorgte vaterlose, in Pflege der Mutter be¬ 
findliche, anspruchsberechtigte Waise nach einem 
Landesbediensteten beträgt ein Fünftel des Versor¬ 
gungsgenusses der Witwe. 
Die Summe der Versorgungsgenüsse der Witwe 
und der vaterlosen Waisen darf den der Bemessung 
der Provision der Witwe zugrunde zu legenden Ge¬ 
samtbetrag (Provisionsbemessungsgrundlage) und, 
wenn der Landesbedienstete im Ruhestande verstor¬ 
ben ist, dessen Provision nicht übersteigen, widrigen¬ 
falls die Versorgungsgenüsse der Witwe und der 
Waisen entsprechend zu kürzen sind. 
§ 9, Absatz 2, dieser Vorschrift gilt sinngemäß 
auch für anspruchsberechtigte Witwen hinsichtlich der 
Kinder des verstorbenen Gatten. 
b) Waisenprovision. 
§ 17. 
Ausmaß und Dauer der Waisenprovision. 
Der Versorgungsgenuß für elternlose oder 
solchen gleichgestellte unversorgte Waisen nach Lan¬ 
desbediensteten (Waisenprovision) beträgt für alle 
Hinterbliebenen Waisen zusammen ohne Rücksicht aus 
deren Anzahl die Hälfte des Versorgungsgenusses 
der Witwe. 
Den elternlosen Waisen gleichgestellt sind die un¬ 
versorgten vaterlosen Waisen im Falle der Wieder¬ 
verehelichung oder des Provisionsverlustes der 
Mutter.
	        
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