21 mäßigen Provision gewährt werden, wenn diese Provision als unzulänglich anzusehen ist und die Witwe nicht eine andere derartige Alterszulage bezieht. 8 16. Erziehungsbeiträge. Der Versorgungsgenuß (Erziehungsbeitrag) für jede unversorgte vaterlose, in Pflege der Mutter be¬ findliche, anspruchsberechtigte Waise nach einem Landesbediensteten beträgt ein Fünftel des Versor¬ gungsgenusses der Witwe. Die Summe der Versorgungsgenüsse der Witwe und der vaterlosen Waisen darf den der Bemessung der Provision der Witwe zugrunde zu legenden Ge¬ samtbetrag (Provisionsbemessungsgrundlage) und, wenn der Landesbedienstete im Ruhestande verstor¬ ben ist, dessen Provision nicht übersteigen, widrigen¬ falls die Versorgungsgenüsse der Witwe und der Waisen entsprechend zu kürzen sind. § 9, Absatz 2, dieser Vorschrift gilt sinngemäß auch für anspruchsberechtigte Witwen hinsichtlich der Kinder des verstorbenen Gatten. b) Waisenprovision. § 17. Ausmaß und Dauer der Waisenprovision. Der Versorgungsgenuß für elternlose oder solchen gleichgestellte unversorgte Waisen nach Lan¬ desbediensteten (Waisenprovision) beträgt für alle Hinterbliebenen Waisen zusammen ohne Rücksicht aus deren Anzahl die Hälfte des Versorgungsgenusses der Witwe. Den elternlosen Waisen gleichgestellt sind die un¬ versorgten vaterlosen Waisen im Falle der Wieder¬ verehelichung oder des Provisionsverlustes der Mutter.