Volltext: Satzungen der registr. Genossenschaft mit beschränkter Haftung Geflügel- und Nutztierhof, Obst- und Gemüsegut Linz

Der Vorstand ist verpflichtet, die Geschäfte der 
Genossenschaft nach bestem Wissen und Gewissen im 
Gang zu erhalten und die Zwecke derselben zn fördern. 
Gr nimmt aus und entläßt das nötige Personal an Beamten 
und Dienern; die Legitimationen der Beamten und Diener 
der Genossenschaft bilden die dem einzelnen vom Obmann 
erteilten Bestellungsschreiben. 
8 12. 
Der Aufsichtsrat. 
Der Aufsichtsrat besteht aus sechs Mitgliedern, welche 
von der Generalversammlung unbeschadet der im § 24 des 
Gesetzes vom 9. April 1873, R.-G.-Bl. Nr. 70, normierten 
Widerruflichkeit ihrer Bestellung für die Dauer von drei 
Jahren gewählt werden. 
Die Legitimation derselben erfolgt durch die betreffenden 
Wahlprotokolle. 
Den Vorsitz in der Versammlung des Aufsichtsrates 
führt der vom Aufsichtsrat aus seiner Mitte zu wählende 
Obmann oder dessen Stellvertreter. 
Der Aufsichtsrat tritt nach Maßgabe des Bedarfes, 
jedoch mindestens einmal im Monat, über Einladung des 
Obmannes oder dessen Stellvertreters zusammen. Eine 
Sitzung des Aussichtsrates ist auch dann einzuberufen, 
wenn dies der Vorstand oder ein Drittel der Mitglieder 
des Aufsichtsrates verlangen. 
Der Aussichtsrat ist beschlußfähig, wenn wenigstens 
vier Mitglieder desselben bei der Sitzung anwesend sind; 
er saßt seine Beschlüsse mit absoluter Mehrheit der 
Stimmen. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet das 
Votum, welchem der Obmann beitritt. 
Der Aussichtsrat überwacht die Geschäftsführung in 
allen Zweigen der Verwaltung. 
Er kann sich vom Gange der Angelegenheiten der 
Genossenschaft unterrichten, die Bücher und Schriften zu
	        
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