Der Vorstand ist verpflichtet, die Geschäfte der Genossenschaft nach bestem Wissen und Gewissen im Gang zu erhalten und die Zwecke derselben zn fördern. Gr nimmt aus und entläßt das nötige Personal an Beamten und Dienern; die Legitimationen der Beamten und Diener der Genossenschaft bilden die dem einzelnen vom Obmann erteilten Bestellungsschreiben. 8 12. Der Aufsichtsrat. Der Aufsichtsrat besteht aus sechs Mitgliedern, welche von der Generalversammlung unbeschadet der im § 24 des Gesetzes vom 9. April 1873, R.-G.-Bl. Nr. 70, normierten Widerruflichkeit ihrer Bestellung für die Dauer von drei Jahren gewählt werden. Die Legitimation derselben erfolgt durch die betreffenden Wahlprotokolle. Den Vorsitz in der Versammlung des Aufsichtsrates führt der vom Aufsichtsrat aus seiner Mitte zu wählende Obmann oder dessen Stellvertreter. Der Aufsichtsrat tritt nach Maßgabe des Bedarfes, jedoch mindestens einmal im Monat, über Einladung des Obmannes oder dessen Stellvertreters zusammen. Eine Sitzung des Aussichtsrates ist auch dann einzuberufen, wenn dies der Vorstand oder ein Drittel der Mitglieder des Aufsichtsrates verlangen. Der Aussichtsrat ist beschlußfähig, wenn wenigstens vier Mitglieder desselben bei der Sitzung anwesend sind; er saßt seine Beschlüsse mit absoluter Mehrheit der Stimmen. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet das Votum, welchem der Obmann beitritt. Der Aussichtsrat überwacht die Geschäftsführung in allen Zweigen der Verwaltung. Er kann sich vom Gange der Angelegenheiten der Genossenschaft unterrichten, die Bücher und Schriften zu