Volltext: Merkblätter für die Buch- und Kassenführer der Gemeinden

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Ausgab"«* 3- Freiwillige Ausgaben: Das sind 
usga eit. die im freien Ermessen des Gemeindeaus 
schusses liegen und abhängig sind von der finanziellen 
Lage der Gemeinde, bzw. die das Interesse der Ge 
meinde zunächst berühren (Remunerationen, Unter 
stützungen, Subventionierung von Vereinen, Be 
schaffung von Kanzleibehelfen und Büromaschinen, 
Neuanlage von Straßen und Wegen, Errichtung von 
Anstalten, Neuherstellung an Gebäuden, Eröffnung 
von Gewerbebetrieben, Ankauf von Grundstücken und 
kursbeständigen Wertpapieren). 
Unzulässige Unzulässig sind Ausgaben, die zur Förderung 
Ausga en. üon Spekulationsgeschäften (Handel mit Wert 
papieren, die Kursschwankungen unterliegen) oder zur 
Bestreitung von Kirchenauslagen (Kirchenglocken, 
Bauschäden an der Pfarrkirche) dienen. Beiträge für 
Kirchenzwecke find nach dem Erkenntnisse des Ver 
waltungsgerichtshofes vom 3. Juli 1913, Z. 9707, 
nur dann zulässig, wenn zugleich ein besonderes In 
teresse der Ortsgemeinde mit in Betracht käme, wie 
z. B. die Ausführung eines Kirchenbaues in einer auf 
die bauliche Verschönerung der Gemeinde abzielenden 
Weise. Hievon ist die Kirchenbaulast zu unterscheiden, 
welche die Pfarrgemeinde trifft. 
r?usSn 4- Beispiele anderer zulässiger 
freiwilliger Ausgaben: 
a) Bestreitung des Aufwandes für Regulierungs 
bauten, wenn hiedurch für die Sicherheit der 
Person oder des Eigentumes gesorgt wird;
	        
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