Volltext: Merkblätter für die Buch- und Kassenführer der Gemeinden

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Vorschrift. 
Zweck. 
Einnahmen 
u. Ausgaben. 
Gliederung. 
Merkblatt II. 
Erstellung des Voranschlages. 
1. § 63, Abs. 1, G. -O., lautet: „Alljähr 
lich sind die Voranschläge der Einnahmen und Aus 
gaben der Gemeinde und der Gemeindeanstalten sür 
das nächstfolgende Verwaltungsjahr vom Bürger 
meister zu verfassen und vom Gemeindeausschusse 
längstens einen Monat vor Eintritt des Jahres fest 
zustellen." 
2. Zweck des Voranschlages: Zur 
Sicherstellung des Gleichgewichtes zwischen Ausgaben 
und Einnahmen der Gemeinde müssen vor Beginn 
jedes Verwaltungsjahres die voraussichtlichen Aus 
gaben in diesem Zeitabschnitte möglichst vollständig 
und genau ermittelt und muß für die zu ihrer Be 
deckung erforderlichen Einnahmen planmäßig vor 
gesorgt werden. 
3. Einnahmen: 
a) Solche, die in ihrem Ertrage im voraus bestimmt 
werden können; 
t>) solche, deren Ertrag im voraus nur geschätzt 
werden kann; 
c) solche, deren Höhe durch den Gemeindeausschuß 
bestimmt werden kann (Einhebung von Gebühren 
usw.). 
Ausgaben: 
a) Solche, deren Höhe durch das Gesetz bestimmt ist;
	        
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