Volltext: Religion und Rechtspflege

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selbstständig gewordene Bürger selbst ohne Gefährdung Dritter ordnen 
kann. 
Die Gesetzgebung und Praxis müssen sich vor Allein auf den 
Standpunkt stellen/ daß der Staat sich auf sich selbst verlassen und 
sich selbst helfen muß, daß er nicht ändere, außer seinein Bereiche 
liegende Mittel anwenden kann und darf, um die Beobachtung feiner 
Gesetze zu erzwingen. 
Der Staat darf ganz besonders nicht eine Ncligionsgesellschaft 
dazu benützen, auf die Gewissen der Staatsbürger in seinem Interesse 
einzuwirken, schon deshalb nicht, weil, wie er sie einmal in Staats 
angelegenheiten für sich verwendet, er auch ihre gegen ihn gerichtete 
Thätigkeit sich gefallen lassen muß. 
Ist es auch in seinem Interesse gelegen, die sittliche Bildung 
zu fördern, daher auch die Confessioneu zu unterstützen, welche diese 
vermitteln, so muß er doch darauf verzichten, daß auch nur die Mehr 
zahl der Staatsbürger auf einer solchen sittlichen Grundlage handelt, 
und insbefonders die Gesetze aus Pflichtgefühl beobachtet. 
Er muß vielmehr darauf rechnen, daß die meisten der Staats 
bürger nur durch Zwang und Furcht vor seinen energischen Präventiv 
oder Repressivmaßregeln zur Befolgung des Gesetzes bestimmt werden. 
Im Wege des. Gesetzes muß deshalb den Organen des Staates 
eine größere Berechtigung zu Präventivmaßregeln eingeräumt werden, 
als sie jetzt haben, dort, wo irgend eine Gefahr drohend ist. 
Ganz besonders aber muß dafür gesorgt werden, daß die Fälle 
der Nichtachtung des Gesetzes strengere Ahndung trifft. 
Die Gesetzgebling muß deshalb eine Reihe von Bestimmungen 
streichen, welche jetzt Krücken einer faulen Praxis sind, es sind dieses 
vor Allen die hundert und hundert Ausnahmen vom Gesetze, und die 
Milderungs- und Beschönigungsparagrafe u. dgl. 
Es ist dafür zu sorgen, daß die zur Vermeidung von Unredlich 
keiten und Uebervortheilungen nothwendigen Vorsichtsmaßregeln überall 
getroffen werden, was selbstverständlich nicht durch Beseitigung, sondern 
durch. Schaffung strenger Formen des Rechtsverkehres, z. B. Beglau 
bigung des Geschäfts -Abschlusses durch öffentliche Organe erreicht wird. 
Die im Verkehre nothwendige Verläßlichkeit ist durch strenge 
Ahndung der Unwahrheit und Täuschung, in welchen Verhältnissen 
immer, zu erzwingen.
	        
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