Volltext: Oö. landwirtschaftlicher Kalender 1873 (1873)

Tetegraseii-Wesen. 
Telegramme können nach allen Orten, anch brieflich aufgegeben werden. — Die 
Weiterbeförderung von der letzten Telegrafen-Station nach Orten, wo keine Telegrafen- 
Station besteht, geschieht mit Post, Boten oder Estaffette (pr. Estaffette nur innerhalb 
des Vereinsgebietes). Jedes Telegramm muß den Namen, Wohnort des Empfängers iiub 
Namen des Aufgebers enthalten. An Gebühren sind zu bezahlen: 
Bei einer Entfernung bis 24 Meilen (Luftlinie) für 20 Worte 40 kr.; für 
30 Worte 60 kr, für 40 Worte 80 kr.; für jede weiteren 10 Worte 20 kr. dazu. 
Bei einer Entfernung über 24 Meilen für 20 Worte 80 kr.; für 30 Worte 1 fl, 
20 kr.; für 40 Worte 1 fl. 60 kr.; für jede weiteren 10 Worte 40 kr. 
Restimmungen für Rriefpostsendungen. 
Die Taxe für einen einfachen, 1 Zoll-Loth schweren Brief nach allen Orten der 
österreichischen Monarchie oder Deutschlands beträgt im Frankirungsfalle 5 Nkr., im 
Nichtfrankirungssalle 10 Nkr. 
Die Taxe für einen einfachen Brief, welcher im Bestellungsbezirke des betreffen 
den Aufgabs-Postamtes abzugeben ist, betrügt im Frankirungsfalle 3 Nkr. im Nicht 
frankirungsfalle 6 Nkr. Korrespondenz-Karten sind bei allen Postämtern uub Brief- 
marken-Verschleißern zu haben uub werden sowohl im Loko-Verkehre als auch nach 
allen Orten der österreichisch-ungarischen Monarchie und nach Deutschland um ben 
gleichen Betrag von 2 kr. zur Beförderung angenommen. 
Für Drucksachen (Kreuzbandsendungen), Waarenproben und Muster ist bei der 
Versendung mit der Briefpost im Inland und nach Deutschland bis zum Gewichte 
von 15 Loth die Porto-Gebühr von 2 Neukreuzern für je 3 Zoll-Loth, für Druck 
sachen über 15 Loth bis 1 Pfund 15 Neukreuzer für das Gesammtgewicht zu entrichten. 
Für rekommandirte Briefe ist eine Gebühr von 5 kr. im Bestellungsbezirke, für 
alle anderen 10 kr. pr. Stück mittelst Aufkleben einer Marke, auf der Siegelseite des 
Briefes zu entrichten. 
Sendungen mit Geld und Werthpapieren bis 15 Loth (Geldbriesc). 
a) Verschlossen aufgegebene: 
Sendungen mit Papiergeld und Banknoten, mit Bargeld (Silber, Gold und 
kleinen Beträgen in Kupfergeld), dann mit Werthpapiereil sind bis zum Gewichte von 
15 Loth in Briefform mit Kreuzkouvert, und zwar in der Regel verschlossen aufzugeben. 
Geldstücke, welche in Briefen versendet werdeil, müssen in Papier oder derglei 
chen eingeschlagen und innerhalb des Briefes so befestigt sein, daß eitle Verällderllng 
der Lage während des Transportes nicht stattfinden kailn. 
Verschlossen aufgegebene Geldbriefe müssen mit fünf gleichen Siegeltl gesie 
gelt sein. 
b) Offen ausgegebene: 
t Die offene Aufgabe ist nur bei Privatsendungen mit Papier und Bailklloteil 
in Briefform bis zum Gewichte von 15 Loth dann gestattet, wenil der Werth der 
selben 100 fl. übersteigt, und wenn der Versender hiefür nebst dem gewöhnlichen 
Gewichtsporto des Werthporto im ailderthalbfachen Betrage entrichtet, also die Sen 
dung frankirt. 
Der Verschluß geschieht in der Art, daß auf dem Kreuzkouverte in der Mitte 
das Amtssiegel und ringsherum vier Abdrücke des Postsiegels in der Weise ange- 
bracht werden, wie für andere Fahrpost-Sendungen. Der Verschluß einer jeden Fahr 
postsendung muß haltbar und so eingerichtet jein, daß ohne Beschädigung oder Eröff 
nung derselbeil dem Inhalte nicht beizukommen ist. All ben Schlüssen der Emballage 
(Nähten, Fugen) muß das Siegel des Versenders in einer zu diesem Zwecke hiurei- 
chenden Allzahl voll Abdrücken allgebracht sein. Ist eine Verschnürung vorhallden, 
so E muß dieselbe nur so angebracht nnb versiegelt sein, daß sie ohne Verletzung des 
Siegelverschülsses nicht abgestreift oder geöffnet werden kalln. Auf die gestempelten
	        
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