Volltext: Oö. landwirtschaftlicher Kalender 1873 (1873)

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Frachtbriefe, welchen Sendungen im Gewichte von mehr als drei Loth beigegeben sein 
müssen, ist ein deutlicher Abdruck des Siegels, mit welchem die Sendung verschlossen 
ist, anzubringen. 
Bemerkungen für den Gebrauch der Postanweisungen. 
1. Die Gebühr für gewöhnliche Postanweisungen beträgt: 
für Beträge bis 10 fl . . . 5 kr. 
von mehr als 10— 50 fl 10 „ 
„ „ „ 50— 100 15 „ 
„ „ „ 100— 500 30 „ 
„ ,, „ 500—1.000 „ 60 
„ „ „ 1.000—2.000 „ 90 „ 
// 2.000—3.000 . 1 fl. 20 
„ „ „ 3.000—4.000 „ 1 ., 50 „ 
„ ., „ 4.000—5.000 ff 1 80 „ 
Diese Gebühren sind bei der Aufgabe zu entrichten, und zwar bei Anwei 
sungen bis 10 fl. durch den auf der Anweisung enthaltenen Stempel, bei Anwei 
sungen voll höherem Betrage dadurch, daß an der durch Vordruck ersichtlich ge 
machten Stelle der Anweisung so viele Briefmarken aufgeklebt werden, daß durch 
diese und beu Werth des Stempels der volle Betrag der Gebühr gedeckt, ist. 
Bei telegraphischen Anweisungen sind jedoch die besonderen Gebühren für 
die Uebertragung des Telegrammes zur Telegraphen-Station, für die telegra 
phische Beförderung und die Expreßbestellung iw Baaren zu entrichten. 
2. Anweisungen auf Beträge voll mehr als 100 fl. bis 1000 fl. können nur bei 
beu und an die hiezu eigens ermächtigten Postkassen, von mehr als 1000 bis 
5000 fl. bei biefen Postkassen nur nach Wien und Pest angenommen werden. 
Die Anweisullg im telegraphischen Wege ist auf Beträge bis 5000fl. beschränkt. 
Z. Die Anweisungen werden den Adressaten mit Beobachtung der für Geldbriefe 
vorgeschriebenen Vorsichten zugestellt. Bei telegraphischen Anweisungen wird 
zugleich mit dem Anweisungs-Telegramme auch der Geldbetrag dem Adressaten 
eillgehändigt, wenn derselbe im Standorte des Postamtes wohllt. Alle ailderen 
Anweisungell werden bei dem Postamte (Postkasse) ausgezahlt und hat der 
Adressat die Abholung des Geldes auf seine Kosten und Gefahr zu bewerk- 
stelligell. Die Zahlung wird all den Ueberbrillger der unterfertigten Anweisung 
ohne Forderung einer weiteren Legitimation und ohne weitere Haftung geleistet. 
4. Reicheil die Geldmittel des Abgabs-Postamtes (der Postkasse) zur Allszahknllg 
aller eingelallgten Allweisungen llicht aus, so sann die Zahlung erst nach Be- 
schaffullg der erforderlichen Geldmittel verlallgt werden. 
5. Zugestellte Anweisilllgell, die binnen 14 Tagell und xoste restante Anwei 
sungen die binnen 3 Monaten nicht behoben worden sind, werden nicht, mehr 
ail ben Adressaten ausgezahlt, sondern die Rückzahlung des Geldbetrages an 
den Ailfgeber eingeleitet.
	        
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