Volltext: Der Sammler 6. Jahrg. 1910 (1910)

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samer Arbeit zu einer Ortsgruppe zusammen, die 
durch den Vertrauensmann (Punkt 5) geleitet 
wird. Jedes Mitglied ist zum Bezüge der Ver 
einsschriften in dem von der Leitung bestimmten 
Ausmaße berechtigt; dagegen hat es die Pflicht, 
tunlichst an der Erreichung der Vereinsziele mit 
zuwirken. 
5. A u s s ch u ß. 
Die Vereinsgeschäfte besorgt, soweit sie nicht 
der Hauptversammlung zustehen, ein aus mehreren 
Mitgliedern bestehender Ausschuß, welche nebst 
ebensovielen Ersatzmännern von der Hauptver 
sammlung über Vorschlag der Ortsgruppen ge 
wählt werden. Aus jedem politischen Bezirke des 
Landes soll wenigstens ein Mitglied dem Aus 
schüsse angehören. Außerdem ist von jeder Orts 
gruppe aus deren Mitte ein Vertrauensmann zu 
wählen, welcher den Verkehr zwischen ihnen und 
dem Ausschüsse vermittelt. Derselbe kann auch 
Mitglied des Vereinsausschusses sein. 
Die Wahl der Ausschußmitglieder und der 
Vertrauensmänner gilt für drei Jahre, jedoch hat 
nach dem ersten und nach dem zweiten Vereins 
jahre ;e ein Drittel nach dem Lose auszutreten. 
Die Ausscheidenden sind wieder wählbar. 
Der Ausschuß wählt aus seiner Mitte einen 
Obmann, einen Zahlmeister, einen Schriftführer, 
je einen Stellvertreter für diese, sowie einen 
Leiter der Veröffentlichungen. Er kann sich durch 
Beiräte verstärken, denen jedoch keine beschließende 
Stimme zusteht. 
Der Vereinsausschuß ist bei rechtzeitiger Ein 
berufung ohne Rücksicht auf die Zahl der An 
wesenden beschlußfähig. Sämtliche Beschlüsse wer 
den mit absoluter Mehrheit der Stimmen der An 
wesenden gefaßt; bei Stimmengleichheit gilt jene 
Meinung, welcher der Obmann beigetreten ist. 
In dringenden Fällen können Abstimmungen auch 
schriftlich im Umlaufswege vorgenommen werden. 
6. Hauptversammlung. 
Die Hauptversammlung findet alljährlich an 
einem, jedesmal vom Ausschüsse zu bestimmenden 
Orte des Landes Oberösterreich statt. 
Ihr sind vorbehalten: 
1. Die Prüfung und Genehmigung der vom 
Ausschüsse jährlich zu legenden Rechnung über die 
Vermögensgebarung. 
2. Die Bestimmung der Mitgliederbeiträge. 
3. Die Entgegennahme des vom Ausschüsse 
jährlich zu erstattenden Tätigkeitsberichtes und die 
Beschlußfassung über die von diesem oder von 
einzelnen Mitgliedern des Vereines gestellten 
Anträge. 
4. Die Wahl des Vereinsausschusses. 
5. Die Beschlußfassung über Aenderung der 
Satzungen und über Auflösung des Vereines. 
Die Hauptversammlung wird unter dem 
Vorsitze des Obmannes, eventuell dessen Stellver 
treters oder im Verhinderungsfälle beider unter 
jenem eines von der Versammlung hiezu aus 
deren Mitte gewählten Mitgliedes abgehalten. Sie 
ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden 
beschlußfähig, wenn ihre Abhaltung mindestens 
acht Tage zuvor wenigstens in zwei in Linz 
erscheinenden Tagesblättern und in dem nach Ab 
satz 3 Punkt c vom Vereine etwa herausgegebenen 
heimatkundlichen Organe angekündigt war. Außer 
dem ist zur Gültigkeit der nach vorstehendem 
Punkte 5 gefaßten Beschlüsse die Anwesenheit von 
mindestens 20 Mitgliedern erforderlich. Sämtliche 
Beschlüsse werden mit absoluter Mehrheit der 
Stimmen der Anwesenden gefaßt; bei Stimmen 
gleichheit gilt jene Meinung, welcher der Vor 
sitzende beigetreten ist. - 
Der Vereinsausschuß ist jederzeit berechtigt, 
eine außerordentliche Hauptversammlung einzu 
berufen. 
7. Schiedsgericht. 
Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältniffe 
schlichtet ein Schiedsgericht, bestehend aus drei 
Vereinsmitgliedern, in welches jeder Streitteil ein 
Mitglied wählt, die ein drittes als Obmann be 
stimmen. Unterläßt binnen vierzehn Tagen nach 
geschehener Aufforderung ein Streitteil die Nam 
haftmachung des Schiedsrichters oder einigen sich 
die beiden Schiedsrichter nicht binnen vierzehn 
Tagen nach der Bestellung auf die Person des 
Obmannes, so wird die Wahl des Betreffenden 
vom Vereinsausschusse vollzogen. 
8. A u f l ö s u n g. 
Im Falle der Auflösung des Vereins fällt 
dessen Vermögen dem Museum Francisco Caro 
linum in Linz mit der Beschränkung zu, daß es 
einem Vereine mit gleichen Bestrebungen dann 
auszufolgen ist, wenn sich ein solcher in Ober 
österreich binnen fünf Jahren bilden würde. 
vie volkskundliche Sammlung des städt. 
Museums. 
Je weitere Beachtung dem volkskundlichen 
Teile der heimatlichen Forschung geschenkt wird, 
desto interessanter, lehrreicher und in ihrem Zu 
sammenhange verständlicher werden oft sogenannte 
Kleinsachen der einschlägigen Sammlungen. Mit 
unter finden sich ja auch Erinnerungen so eigener 
Art, daß selbe als Unikate zu ganz hervorragen 
der Wertschätzung gelangen. 
Zumeist handelt sichs da um Devotionalien, 
das heißt um Gegenstände besonderer Verehrung, 
denen eine heilbringende, segenspendende oder 
Unglück verhütende Kraft zugeschrieben wurde; 
nicht selten waren dieselben geweiht. Die Zahl 
dieser Gegenstände, nach ihren verschiedenen Arten 
ist eine sehr große und umfaßt die Schutzkraft 
dieser Devotionalen alle Aeußerungen des mensch 
lichen Lebens, alle Gefahren, denen der Mensch und
	        
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